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Marc Jongen, ESN Fraktion

Drohung gegen die AfD: Verfassungsschutz und Machtmißbrauch (II)

Drohung gegen die AfD: Verfassungsschutz und Machtmißbrauch (II)

Drohung gegen die AfD: Verfassungsschutz und Machtmißbrauch (II)

Bundesverfassungsschutz
Bundesverfassungsschutz
Bundesverfassungsschuatz: Foto: picture alliance/Ulrich Baumgarten
Drohung gegen die AfD
 

Verfassungsschutz und Machtmißbrauch (II)

Seit Jahren werden relevante Themen oder ganze Themenbereiche der Diskussion entzogen, indem sie an ihrem unterstellten „Extremismus“-Gehalt gemessen werden. Das Synonym für „extremistisch“ lautet „verfassungsfeindlich“. Die Verfassungsfeindlichkeit wird vom Verfassungsschutz festgelegt. Dieser ist ein Unikum in einer Demokratie und geht auf Drängen der Briten zurück. Ein Kommentar von Thorsten Hinz.
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Seit Jahrzehnten und verschärft seit 2015 erleben wir, wie relevante Themen beziehungsweise ganze Themenbereiche der Diskussion entzogen werden. Die Argumente dazu werden nicht an ihrem sachlichen, sondern an ihrem unterstellten „Extremismus“-Gehalt gemessen. Gleiches gilt für die Diskutanten, welche die inkriminierten Argumente gebrauchen. Das Synonym für „extremistisch“ lautet „verfassungsfeindlich“. Die Verfassungsfeindlichkeit wird vom Verfassungsschutz (VS) amtlich festgelegt, der damit im politischen Raum in die Position eines Heiligen Offiziums rückt. Vor ihm wird der sich mündig wähnende Bürger zum Untertan, der sich im Zweifelsfall lieber ins Schweigen zurückzieht.

Diese Konstellation ist eine bundesdeutsche Besonderheit und als solche kein Zufall. Sie geht zurück auf die Anfänge der Bundesrepublik und hängt mit der Art und Weise zusammen, wie die Verfassung beziehungsweise das Grundgesetz ins Leben trat. Nicht durch den souveränen Entschluß freier Abgeordneter, als Ergebnis einer freien Volksaussprache oder als Fixierung eines stillschweigenden Konsenses, sondern als Auftrag der westlichen Besatzungsmächte, der den deutschen Parlamentariern erteilt wurde und von diesen lediglich modifiziert werden konnte.

Verfassungsschutz – ein Unikum in einer Demokratie

Wenn aber das Grundgesetz keine eigenständige Willenserklärung, sondern eine modifizierte Fremdanordnung darstellte, dann mußten, um es voll und dauerhaft in Funktion zu setzen, die Bürger ihm angepaßt und ihnen die formellen und informellen Grenzen aufgezeigt werden. Dazu wurde 1950 der Verfassungsschutz eingerichtet – ein Unikum in einer Demokratie, das überdies auf Drängen der Briten zurückgeht, die dem von den Vereinigten Staaten von Amerika protegierten Bundesnachrichtendienst unter Reinhard Gehlen eine eigene Schöpfung zur Seite stellen wollten. Der erste VS-Präsident, Otto John, war ein Vertrauensmann der Engländer und wurde Konrad Adenauer von ihnen aufgezwungen.

Entsprechend herzlich war des Kanzlers Abneigung gegen ihn. Im Sommer 1954 trat John in die DDR über, um von dort Adenauer des Verrats an der Einheit Deutschlands anzuklagen. Im Dezember 1955 kehrte er in den Westen zurück und erklärte sich zum Opfer einer Stasi-Entführung. Das half ihm nichts, wegen Landesverrats wurde er zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Bis heute ist der Fall nicht ganz geklärt. Am plausibelsten erscheint nach wie vor die psychologische Begründung in Margret Boveris Buch „Der Verrat im 20. Jahrhundert“, die Johns widersprüchliches Handeln aus den Gewissensnöten und Schizophrenien erklärte, die von der deutschen Teilung ausgelöst wurde.

Stacheldraht des Verdachts

Als weiterer Treppenwitz sei erwähnt, daß ausgerechnet Rudolf Diels, der unter dem Sozialdemokraten Carl Severing als Abteilungsleiter der Politischen Polizei im Preußischen Innenministerium die KPD observierte und später für Hermann Göring das Geheime Staatspolizeiamt aufbaute, aus eigener Erfahrung vor einem Verfassungsschutz warnte. Dieser ziehe „ungehemmte Spitzeltätigkeit“, Agents provocateurs sowie „Gesinnungsüberwachung und Gesinnungsjustiz“ nach sich, die auch im „freiheitlichen Rechtsstaat (…) zu einem verkappten Terrorismus führen müssen“.

Als der frühere Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Reinhold Maier (FDP), 1954 erfuhr, daß er wegen seiner möglicherweise abweichenden Haltung in der Deutschland-Frage ins VS-Visier geraten war, machte er seinem Zorn mit der Äußerung Luft, daß der Stacheldraht eines KZ sich nur in wenigem vom Stacheldraht des Verdachts unterscheide.

Der Ruch der Verfassungsfeindlichkeit

Der formale Aspekt der Existenz eines Verfassungsschutzes gewinnt seit der Wiedervereinigung im Zusammenspiel mit einem spezifischen inhaltlichen Aspekt erst seine volle Brisanz. Das Grundgesetz offeriert in überproportionalem Ausmaß eine universalistisch aufgefaßte Form von Demokratie, wohinter sich natürlich das ursprüngliche Bedürfnis der Siegermächte verbarg, die Rückkehr Deutschlands als eigenständiger Macht zu behindern, indem sie es auf weltbürgerliche Maßstäbe verpflichteten.

Tatsächlich ist die deklaratorische Formel „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ de facto zu einer normativen Vorschrift geworden, aus der Menschen aus aller Welt Ansprüche an den deutschen Staat ableiten können, so daß man in den Ruch der Verfassungsfeindlichkeit gerät, wenn man die multikulturelle Gesellschaft oder die Zuwanderung ablehnt.

Feind der weltbürgerlich-universalistischen Verfassungsinterpretation

Eine andere paradoxe Nebenfolge dieser Schieflage ist es, daß der Begriff „Staatsfeind“ keinen Feind des Staates bezeichnet, sondern den Feind der weltbürgerlich-universalistischen Verfassungsinterpretation, so daß der „Staatsfeind“ weitgehend durch den „Verfassungsfeind“ ersetzt worden ist. Für diese Verfassungspraxis steht das Wort „Verfassungspatriotismus“, das ursprünglich als Behelfsformel kreiert wurde, um dem Teilstaat BRD eine provisorische Staatsidee zu verleihen.

„Dieser Verfassungspatriotismus“, schreibt Josef Schüßlburner, „welcher auch nach der von ihm bekämpften Wiedervereinigung mit etwas geänderter Zielsetzung weiterhin sehr virulent ist, abstrahiert die Verfassung völlig vom Volk und Staat in ihrer raumzeitlichen Realität und löst damit die Demokratie (…) tendenziell von deren Subjekt, dem deutschen Volk. Damit ist den dem Druck der Mediatoren ausgesetzten Staatsorganen der Weg eröffnet, sich ihr Volk selbst zusammenbasteln zu können (…).“

Der „antitotalitärer Konsens“ wurde immer weiter aufgeweicht

Diese Verfassungsauslegung ist in hohem Maße Realität geworden. Ihre Durchsetzung ist freilich nicht geradlinig verlaufen, was belegt, daß sie sich nicht zwingend aus dem Verfassungstext ergibt. Die außen- und deutschlandpolitische Lage zwang den Verfassungsschutz in der Vergangenheit dazu, einen großen Teil seiner Energien auf die Abwehr kommunistischer Bestrebungen zu verwenden – eine Situation, die heute so wehmütig wie falsch als „antitotalitärer Konsens“ erinnert wird.

Dieser wurde im Innern immer weiter aufgeweicht, und zwar korrespondierend mit einer veränderten geo- und militärpolitischen Lage. Seit Ende der 1950er Jahre, als die Sowjetunion erfolgreich ihre Raumfahrttechnik erprobte, sank der strategische Wert, den die Bundesrepublik für die USA besaß. Entsprechend gingen auch die politischen Privilegien zurück, die sie als wichtigster Partner der USA genoß. Sie geriet zunehmend ins Visier internationaler, blockübergreifender Kampagnen wegen ihres angeblichen nazistischen Erbes. Das wiederum spornte den Verfassungsschutz zu Erneuerung seiner Wachsamkeit „gegen Rechts“ an.

Die geistig-politische Schieflage avancierte zum Handicap ganz Deutschlands

Im Zuge der Wiedervereinigung, als die große Volksaussprache, die Brecht nach dem 17. Juni 1953 in der DDR vergeblich von Walter Ulbricht gefordert hatte, auch 1989/90 ausblieb, wurde die geistig-politische Schieflage der Bundesrepublik zum Handicap des ganzen Deutschland. Heute wird der deutsche Staatsbürger kaum noch erwähnt, aber stillschweigend als Zahlmeister vorausgesetzt!

Sollte er sich dagegen sträuben, wird er unter Hinweis auf die NS-Vergangenheit und die Neonazis auf den universalistischen Tugendpfad zurückgeführt. Das verfassungspatriotische Ideal wäre erreicht, wenn alle Bundesbürger freiwillig und unentgeltlich als sich gegenseitig kontrollierende, informelle Verfassungsschützer (IM „VS“) tätig sind, die den „nationalistischen“, „rassistischen“ und sonstigen Anfängen wehren.

Unterwerfung unter die geistig-moralische Korrumpierung

Der VS kehrt damit ganz zur ihm zugedachten Ursprungsaufgabe zurück. Die Observation in die linke Richtung wird dagegen als ein lästiges Relikt empfunden, das aus den Unpäßlichkeiten des Kalten Krieges herrührt und unter Hinweis auf dessen Ende in Frage steht, jedenfalls ohne politische Folgen bleibt. Das könnte man sogar sympathisch finden, wenn es dabei um die Besinnung auf rechtsstaatliche Prinzipien ginge. Dazu aber dürfte die Unterlassung keine selektive sein und müßte  auch die Verfolgung rechter Anti-Universalisten eingestellt werden.

Da diese aber sogar verstärkt wird, kann das Wohlwollen für Linksradikale und -extreme nur darin begründet sein, daß ihre Gleichheitsideologie als ein auf die Spitze getriebener, universalistischer Verfassungspatriotismus und damit als systemkonform angesehen wird. Sich in dieser Situation von rechts als der bessere Verfassungsschützer gegen „Linksextremisten“ zu empfehlen, wäre nicht nur sinnlos, sondern es wäre die Unterwerfung unter die geistig-moralischen Korrumpierung und Gemeinheit, die dieses Land heute prägen.
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Teil eins lesen Sie hier.

Bundesverfassungsschuatz: Foto: picture alliance/Ulrich Baumgarten
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