LUXEMBURG. Arbeitssuchende EU-Ausländer haben in Deutschland keinen grundsätzlichen Anspruch auf Hartz-IV-Zahlungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hervor. „Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuß von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden“, urteilten die Richter.
Geklagt hatte eine arbeitslose Rumänin, die seit 2010 mit ihrem Sohn in Deutschland lebt und seitdem keiner Arbeit nachging. Vor dem Gerichtshof wollte die Frau Hartz-IV-Zahlungen vom Arbeitsamt erzwingen. Mehrere Deutsche Gerichte hatten die Klagen der Rumänin zuvor abgelehnt. Derzeit erhält sie Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro und einen Unterhaltsvorschuß von monatlich 133 Euro.
Zahl der Hartz-IV-Empfänger aus Rumänien steigt weiter
Es verstoße nicht gegen die EU-Richtlinien, wenn ein Mitgliedsstaat Unionsbürgern von Sozialleistungen ausschließe, die er seinen eigenen Bürgern gewähre, urteilte das Gericht. Da die Klägerin und ihr Sohn nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten, hätten sie kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland oder Sozialleistungen.
Das Urteil war im Vorfeld mit großer Spannung erwartet worden. Hätte das Gericht zugunsten der Klägerin entschieden, wären auf die deutschen Steuerzahler weitere Belastungen in Milliardenhöhe zugekommen.
Unterdessen wurde bekannt, daß die Zahl der rumänischen und bulgarischen Hartz-IV-Empfänger in Deutschland von 37.800 (Juli 2013) auf 66.600 (Juli 2014) gestiegen ist. Anrecht auf Hartz-IV haben EU-Ausländer etwa dann, wenn sie zwar einer Arbeit nachgehen, jedoch weniger verdienen als die Grundsicherung. (ho)