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Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Vierter Teil

Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Vierter Teil

Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Vierter Teil

 

Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Vierter Teil

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Drei Kräfte haben wir kennen gelernt, durch die das Eigeninteresse des einzelnen eingehegt und seine Handlungen an das Wohl der Gemeinschaft geknüpft werden: Die Liebe zur Familie, die Liebe zum König und die Liebe zum Vaterland. Die repräsentative Demokratie kann sich im wesentlichen nur auf die letzte Kraft stützen. Entsprechend sehen wir in Europa mit der Ausbildung parlamentarischer Systeme auch den Patriotismus sich entfachen. Allerdings gerät dieser in einer repräsentativen Demokratie in eine Schieflage.

In einer repräsentativen Demokratie wird der Souverän durch Interessengruppen gebildet. Diese Gruppen haben also ein eigenes Interesse, das für gewöhnlich im Wohlergehen von sich selbst und ihren Angehörigen besteht. Allerdings können diese Gruppen ihr Interesse nur verfolgen, wenn ihre Repräsentanten gewählt werden. Dazu reicht aber ihr jeweiliges Gruppeninteresse nicht aus, da nur sie dieses Interesse besitzen, nicht aber alle anderen. Diese sind aus ihrem Patriotismus nur am Wohlergehen der Nation interessiert.

Dadurch aber müssen diese Gruppen behaupten, daß ihr Interesse, welches zufällig mit ihrem eigenen Wohlergehen zusammenfällt, auch das bestmögliche Wohlergehen für die Nation darstellt. Wie sich leicht denken läßt, ist das aber in den allermeisten Fällen, sagen wir, eine sehr befangene Sichtweise. Wer im ausgehenden 19. Jahrhundert den Politiker eines Landes betrachtet, der sich vor seinen Landsleuten als besonders eifriger Patriot hervortat, der wird häufig auch den größten Lügner gefunden haben.

Der schlechte Leumund, den der Patriotismus heute hat, er dürfte auch auf dieses Mißverhältnis zurückzuführen sein. Ein Abgeordneter, der sich über jeden Diebstahl auf der Straße empört und hier harte Strafen fordert, ist dann der gleiche, der im Parlament die Eroberung fremder Landstriche fordert, nicht ohne sich zuvor die entsprechenden Schürfrechte gesichert zu haben. Es ist dieser Mißbrauch einer Liebe, der heute einen schalen Geschmack aufkommen läßt.

Wie ist die Erneuerung des Souveräns geregelt?

Noch aber ist nicht deutlich, warum die repräsentative Demokratie das Völkerrecht unterminiert. Denn Eroberungskriege haben auch Könige geführt, mit guten oder schlechten Ergebnissen für ihr Reich. Warum also sollen dann Eroberungskriege durch parlamentarische Demokratien das Völkerrecht nachhaltiger beschädigen? Ist denn der Nationalchauvinismus, aus dem heraus die Annexion eines Landstriches gefordert wird, so viel schlimmer als das Gottesgnadentum des Königs, aus dem heraus das gleiche getan wird?

Das Königstum beansprucht für sich, die naturgemäße, gottgewollte Ordnung darzustellen, was es gegenüber der parlamentarischen Demokratie tatsächlich in einer Hinsicht ist: In einer parlamentarischen Demokratie wird der Souverän durch das Zusammenspiel von Interessengruppen gebildet, herrscht eine fest vorgegebene Zeit und wird dann durch einen neuen Souverän ersetzt, der durch ein neues Zusammenspiel von Interessengruppen gebildet wird. Überall spielt also das menschliche Interesse hinein.

In einer Erbmonarchie ist dagegen die Erneuerung des Souveräns anders geregelt. Hier wird der künftige durch den jetzigen Souverän in einem natürlichen Akt gezeugt. Gewiß, auch hier spielen Interessengruppen hinein – aus welcher Verbindung stammt der legitime Nachfolger, wer darf ihn erziehen und so weiter –; aber schlußendlich ist dies ein natürlicher Vorgang: aus der Verbindung von Mann und Frau wird ein Kind geboren. Das menschliche Interesse stößt hier also an seine Grenzen.

Dieser scheinbar nebensächliche Unterschied ist aber für das Verhältnis von Souverän zu Souverän und damit für das Völkerrecht von fundamentaler Bedeutung. Denn in dem einen Fall kann unbedingte Rechtsgleichheit hergestellt werden. In dem anderen Fall aber nur eine bedingte Rechtsgleichheit. Das aber hat für die Beziehung von Staaten gravierende Folgen, die nur allzuleicht übersehen werden. In einem Gedankenspiel soll nun dieser Sachverhalt näher erläutert werden.

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