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Bundesgerichtshof hebt Freispruch im Fall Oury Jalloh auf

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tarudeone
Der BGH hob am Donnerstag den Freispruch im Fall Oury Jalloh auf Foto: Pixelio/tarudeone

KARLSRUHE. Der Prozeß um den in Polizeigewahrsam ums Leben gekommenen Asylbewerber Oury Jalloh muß neu verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hob am Donnerstag eine Entscheidung des Landgerichts Dessau vom Dezember 2008 auf und verwies den Fall an das Landgericht Magdeburg. Dort muß er nun neu verhandelt werden.

Jalloh war im Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau bei einem Feuer ums Leben gekommen. Der afrikanische Asylbewerber hatte die Matratze, auf der er mit Fesseln fixiert war, mit Hilfe eines Feuerzeuges in Brand gesteckt und war durch den dadurch entstandenen Rauch erstickt.

Das Landgericht Dessau hat die beiden Polizisten, die in der Brandnacht Dienst gehabt hatten, nach einem fast zweijährigen Verfahren von dem Vorwurf einer Mitschuld am Tod Jallohs freigesprochen. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger waren gegen das Urteil in Revision gegangen.

Brandentwicklung unklar

Der Bundesgerichtshof hob nun den Freispruch des damaligen Dienststellenleiters mit der Begründung auf, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich der Brand der Matratze im einzelnen entwickelt habe. Es bleibe insbesondere unklar, ob Jalloh, wie vom Landgericht angenommen, die Matratze hätte anschmoren können, ohne sich dabei die Hand zu verbrennen. Sei dies nicht der Fall, hätten seine Schmerzensschreie die Angeklagten zu einem frühzeitigen Eingreifen veranlassen müssen.

Zudem habe das Landgericht bei der Bemessung der für die Rettung des Asylbewerbers zur Verfügung stehenden Zeit nicht bedacht, daß der Rauchmelder bereits Minuten vor dem Entzünden der Schaumstoffüllung der Matratze und der damit verbundenen tödlichen Rauchentwicklung ausgelöst worden war. Schließlich hatte Jalloh den schwer entflammbaren Matratzenbezug mittels eines Gasfeuerzeuges angeschmolzen.

Der angeklagte Polizist hätte demnach möglicherweise den Tod Jallohs verhindern können, wenn er sofort nach dem Alarm die erforderlichen Rettungsmaßnahmen eingeleitet hätte. Statt dessen soll der Polizist den Alarm zuerst weggedrückt und mit seinem Vorgesetzten telefoniert haben. (krk)

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