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„Verfahren zur Erreichung von Zielsetzungen“

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„Verfahren zur Erreichung von Zielsetzungen“

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Am 29. Mai dieses Jahres erklärte US-Präsident George W. Bush, die im Irak eingesetzten US-Truppen seien wie schon ihre Kameraden im Zweiten Weltkrieg im Kampf gegen das Böse angetreten, und sie hätten sich genauso großartig verhalten wie ihre Vorgänger vor sechzig Jahren. Wie wahr! Im Dezember 1944 berichteten die alliierten Soldatensender in Westeuropa, am Tag vorher hätten Einheiten der Waffen-SS in der Nähe von Thirimont in Belgien eine große Anzahl von US-amerikanischen Kriegsgefangenen ermordet. Die Rede war von einem „Massaker bei Malmedy“. Das deutsche Panzerarmee-Oberkommando 6, in dessen Einsatzgebiet der fragliche Ort lag, fragte sofort bei den eingesetzten Verbänden nach. Dort war von solchen Vorkommnissen nichts bekannt. Als das US-Außenministerium am 30. Dezember 1944 an die Schweizer Gesandtschaft in ihrer Eigenschaft als Schutzmacht einen Protest wegen der schweren Verletzung der Genfer Konvention durch die Ermordung von Kriegsgefangenen richtete, antwortete der Wehrmachtführungsstab, trotz aller Bemühungen von deutscher Seite könne man von einem derartigen Vorfall nichts in Erfahrung bringen, so daß man davon ausgehen, es handle sich um US-amerikanische Propaganda. Die U.S. War Crimes Commission nahm sofort in den Lagern unter den kriegsgefangenen deutschen Soldaten Ermittlungen auf. Bis Dezember 1945 hatte die Fahndung 1.100 ehemalige Angehörige der 1. SS-Panzerdivision, der man das Kriegsverbrechen anlastete, ausfindig gemacht. Bewiesen werden sollte durch die Aussagen der Gefangenen nicht nur der angebliche Massenmord an den gefangenen US-Soldaten bei Malmedy, sondern auch, daß die Erschießung von der 6. deutschen Panzerarmee und dem 1. SS-Panzerkorps befohlen worden sei sowie daß „die Erschießung von Kriegsgefangenen in den Divisionen der Waffen-SS allgemein Praxis gewesen sei“. Über den Malmedy-Prozeß gibt es eine umfangreiche deutsche und US-amerikanische Literatur sowie veröffentlichte Dokumente. Hier wird dem eine Unzahl von Quellen auswertenden Buch „Der Malmedyprozeß“ von Ralf Tiemann gefolgt. Viele Arten von Folterungen wurden angewandt In den Kriegsgefangenenlagern Freising, Oberursel und Zuffenhausen wurden bei den Verhören der über 1.000 Gefangenen häufig Vernehmungspraktiken „dritten Grades“ des amerikanischen Justizwesens angewendet. Sie wurden schließlich ins Zuchthaus Schwäbisch Hall überführt, wo die Hauptuntersuchung stattfinden sollte. Das Vernehmungskommando bestand unter der Leitung von Lieutenant Colonel Burton F. Ellis aus Captain Raphael Shumacker, First Lieutenant Robert E. Byrne, First Lieutenant William R. Perl, Harry Thon und Joseph Kirschbaum. Folgende Vernehmungsmethoden wurden nachgewiesen: Dunkelheit, ständige Störung der Nachtruhe, Vorbereitung der Verhöre durch Schläge mit Fäusten und Metallstangen, Fußtritte gegen Schienbeine und Geschlechtsteile, Überstreifen von blutverkrusteten übelriechenden Kapuzen, stundenlanges Warten mit erhobenen Armen, brutale Mißhandlung mit schweren Verletzungen, Schläge und Tritte bis zur Bewußtlosigkeit, Scheinverhandlung als Schnellgericht mit Todesurteil bei Kruzifix und Kerzen mit falschen Zeugen, falschen Eiden, gefälschten schriftlichen Aussagen unter Mißbrauch amerikanischer Offiziersuniform, Scheinhinrichtung mit Anziehen des Stricks bis zum Eintritt der Bewußtlosigkeit nach Aufforderung zum Äußern des letzten Wortes, Versprechungen auf Strafmilderung und Freilassung im Falle der Niederschrift des gewünschten Geständnisses, Drohung mit Repressalien gegen Mütter, Schwestern, Frauen und Kindern, Beschimpfungen und Verhöhnung der Familienangehörigen. Gedeckt waren die Methoden durch Direktiven der US-Militärregierung vom 30. November 1945, in denen es hieß: „Die Verfahren (vor den Gerichten der US-Militärregierung) sind im Hinblick auf die volle Erreichung dieser Zielsetzung (Schutz der US-Besatzungsstreitkräfte und Verfolgung der politischen, militärischen und administrativen Ziele) zu führen. Rechtliche und solche Gesichtspunkte, die das äußere Verfahren betreffen, dürfen dieses Ergebnis nicht beeinträchtigen.“ Die Methoden waren erfolgreich -mit Ausnahme eines Angeklagten, der sich bei den Verhören das Leben nahm, um nicht falsch aussagen zu müssen. So konnte in Dachau gegen 71 der Angeklagten das Verfahren eröffnet werden, unter ihnen die SS-Generale Sepp Dietrich, Hermann Prieß, Fritz Krämer. Sie wurden alleine durch die schriftlich vorgelegten erzwungenen Aussagen anderer Inhaftierter belastet. Die Führung der Verteidigung übernahm auf eigenen Wunsch Colonel Willis M. Everett, Anwalt aus Atlanta. Neben seinen fünf amerikanischen Hilfskräften standen ihm sechs deutsche Anwälte zur Seite, an deren Spitze Rechtsanwalt Eugen Leer aus München. Rechtzeitige Akteneinsicht wurde ihnen verwehrt. Benennung von Entlastungszeugen war verboten. Vorgelegtes Entlastungsmaterial wurde in der Prozeßführung nicht beachtet. Allen Angeklagten wurde vor Prozeßbeginn der Kriegsgefangenenstatus aberkannt, womit man sie des Schutzes der Genfer Konvention zu berauben beabsichtigte. Wollte ein Angeklagter beim Verhör aussagen, daß sein Geständnis durch Folter erpreßt worden sei, wurde ihm das Wort entzogen. Ein Angeklagter wurde als französischer Staatsangehöriger einem französischem Kriegsgericht überstellt, das ihn in einem späteren Verfahren wegen mangelnder Beweiskraft des erpreßten Geständnisses freiließ. Die Schuldfrage durfte nie gestellt werden Die übrigen Soldaten der Waffen-SS wurden allesamt verurteilt, und zwar 43 zum Tode durch den Strang, 22 zu lebenslänglichem Gefängnis, zwei zu zwanzig Jahren, einer zu 15 Jahren und fünf zu zehn Jahren Gefängnis. Berufungsklage war ausgeschlossen; es gab keine Institution, die das Verfahren überprüfen konnte. Im Frühjahr 1947 wurden sie ins Zuchthaus Landsberg überstellt. Sogleich richtete der Hauptverteidiger, Rechtsanwalt Everett, an die Crimes Group ein Gnadengesuch, wobei er mit Nachdruck auf die völkerrechtswidrigen Verhörmethoden hinwies. Die öffentliche Meinung in den USA war durch Presse und Rundfunk in eine extreme antideutsche Hysterie getrieben worden, so daß Gnadengesuche kaum Erfolg zu versprechen schienen. Dennoch gelang es Everett durch zahllose Eingaben an alle irgendwie zuständige Stellen und zuletzt durch den engagierten Einsatz des Senators Joseph R. McCarthy, zunächst die Vollstreckung der Todesurteile auszusetzen, dann immer wieder für verurteilte Soldaten die Begnadigung zu erwirken. Wirkung hatte auch der wiederholten Appell der Katholischen und Evangelischen Kirche für die Landsberger Häftlinge. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland setzte sich Justizminister Thomas Dehler (FDP) mutig und kompromißlos für die zu Unrecht Verurteilten ein wie auch im Auftrag der Bundesregierung eine Bundestagskommission, an der Spitze Bundestagspräsident Hermann Ehlers (CDU) sowie der Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses, Carlo Schmid (SPD). Endlich 1955 waren dann alle Angeklagten „begnadigt“ und aus der Haft entlassen, ein Jahr später auch der Kommandeur der beschuldigten Panzergruppe, SS-Standartenführer Joachim Peiper. Die Schuldfrage durfte nie gestellt werden. Die alliierten Gesetze und Anordnung verboten jede unabhängige Untersuchung über die Rechtmäßigkeit der Untersuchung. Beweismaterial der Verteidigung blieb bis zuletzt unberücksichtigt.

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