Der Sozialstaat hat ausgedient. Der auf „Daseinssicherung, Daseinsfürsorge, Daseinssteigerung“ ausgerichtete Sozialstaat, so der Konstanzer Soziologe Horst Baier, hat die gesellschaftliche Basis seiner Existenz durch Überdehnung und Überregulation zerstört und damit sich selbst „abgewickelt“. Die Frage ist: Wie geht es weiter? Wird sich der Staat nunmehr auf bestimmte Kernfunktionen zurückziehen und dem liberalen Credo vom „Nacht-wächterstaat“ nachkommen, oder stellt er lediglich seine „Interventionsse-mantik“ um, indem er die Legitimation seiner Existenz nicht mehr an soziale Sicherungsleistungen, sondern an andere Bestandssicherungsleistungen für die Gesellschaft koppelt? Für Meinhard Miegel ist die Sache klar: Der Sozialstaat hat als Herrschaftsinstrument ausgedient, und die dominante Legitimation staatlichen Handelns verschiebt sich vom Sozial- zum Sicherheitsstaat. Der Staat wird sich somit entgegen allen liberalen Hoffnungen nicht zurückziehen, er bleibt in weiten Teilen „Interventionsstaat“, allerdings mit dem neuen Schwerpunkt „innere und äußere Sicherheit“. „Die Sicherheitskarte dürfte zur neuen Trumpfkarte der Politik werden. Die Parteien werden sich in Sachen Sicherheit ebenso zu überbieten versuchen, wie sie sich bislang mit Sozialleistungen überboten haben“ (Miegel, Die deformierte Gesellschaft). Bereits im Jahre 1995 hat der Staatsrechtler Hans Albrecht Hesse eine wesentliche Transformation der Staatsfunktion vorausgesagt und diese Entwicklung in rechtspolitischer Hinsicht nachgezeichnet. Nachdem in den siebziger Jahren der Übergang vom Rechtsstaat zum Sozialstaat als primärer politischer Ordnungsform abgeschlossen ist, befinden wir uns nach Hesse nunmehr in der Übergangsphase vom Sozialstaat zu einem „Supervisions- und Schutzstaat“. Der Kern der Rechtsstaatsidee war nach Hesse das Ideal der „Lebensfüh-rungsfreiheit“ des einzelnen Bürgers, das Recht diente dem einzelnen wesentlich zur Abwehr von Staatseinflußnahme. Die Lebensführungsfreiheit des einzelnen fand nur dort eine durch Recht statuierte Grenze, wo durch die Freiheit des einen die Freiheit des anderen negativ tangiert war. „Das Recht dient dazu, die Lebensführungsfreiheit der einzelnen so zu begrenzen, daß sie in ihrem gegenseitigen Interesse zum Ausgleich ihrer Lebensführungsfreiheiten kommen könnten.“ Die Sozialstaatsidee dagegen ist nach Hesse dadurch zu charakterisieren, „daß das Ideal der Lebensführungsfreiheit leerläuft, wenn dem einzelnen die materiellen Lebensbedingungen dafür fehlen, sein Leben als ein menschliches überhaupt zu führen“. ……………………………. Die Idee des Sozial- und Wohlfahrtsstaats bekennt sich zur liberalen Konzeption der Lebensführungsfreiheit, betont aber, daß durch soziale Sicherung erst die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen. ……………………………. Grundlage der Sozialstaatsidee ist dabei die von dem Staatsrechtler und Politologen Ernst Forsthoff in seinem klassischen Werk „Der Staat der Industriegesellschaft“ beschriebene zunehmende Differenz zwischen „beherrschtem“ und „effektivem“ Lebensraum des einzelnen in der Industriegesellschaft. Durch die technische und gesellschaftliche Entwicklung erweitert sich der effektive Lebensraum des einzelnen, ohne daß er selbst Einfluß darauf nehmen kann, der einzelne beherrscht nur noch einen Bruchteil seines eigenen Lebensraumes, der durch gesellschaftliche und staatliche Vorkehrungen geregelt sein muß. So gehören Wasser-, Gas-, Elektrizitätsversorgung ohne Zweifel zum effektiven Lebensraum des einzelnen, ohne daß der einzelne darauf durch sein Verhalten irgendeinen Einfluß ausüben könnte. Es entsteht mithin eine allgemeine soziale Bedürftigkeit nach sozialen Vorkehrungen, ohne die der einzelne sein Leben gar nicht mehr gestalten kann. Erst wenn diese gesellschaftlichen und staatlichen Vorkehrungen getroffen sind, wird der Mensch wieder in den Stand der Lebensführungsfreiheit versetzt. Die Idee des Sozial- und Wohlfahrtsstaates bekennt sich damit auch zur liberalen Konzeption der Lebensführungsfreiheit, betont aber, daß durch soziale Sicherung erst die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen. Der „Schutz- und Supervisionsstaat“ zeichnet sich nach Hesse nun dadurch aus, daß er vom Ideal der Lebensführungsfreiheit Abschied nimmt und die private Lebensführung zunehmend unter staatliches Kuratel stellt. „Es kommt jetzt auch nicht mehr – wie im Wohlfahrtsstaat – auf die zureichende materielle Basis der privat geschlossenen Legensführungskonzepte an: Es kommt auf die zureichende kognitive Lebensführungsbasis und in diesem Rahmen auf die richtigen Konzepte der Lebensführung an.“ Das Recht verliert dabei zunehmend seine rechtsstaatliche Zielrichtung als Abwehrinstanz des Bürgers gegen staatliche Einflußnahme, das Recht wird Instrument und Mediati-sierungsinstanz des Staatszugriffs. „Es ist nicht mehr so sehr gegen den Staat gerichtetes Abwehr- und Kontrollinstrument des privaten einzelnen, sondern zunehmend gegen den einzelnen gerichtetes Zugriffsinstrument des Staates.“ Die Lebensführungskonzepte der einzelnen werden staatlich durchleuchtet und auf ihre Gefährdungspotentiale hin evaluiert. Mit Gefährdungen assoziierte Handlungsalternativen sollen dabei zurückgedrängt und reprimiert werden. In diesem Sinne ist der Schutzstaat „alternativenvernichtend“, als er die Bandbreite der Lebensführungsfreiheit einschränkt: Erlaubt ist nicht, was nicht ausdrücklich verboten ist, erlaubt ist nur, was ausdrücklich erlaubt ist! Neben political correctness tritt „sozialverträgliches Verhalten“, also „social and behavioral correctness“. Die kontingente Bandbreite der Lebensführungsfreiheit wird auf wenige Modelle der korrekten, also risikoaversiven Lebensführung zurechtgestutzt. Die Gesetze bestimmen immer weniger, was nicht erlaubt ist, sie befassen sich immer mehr mit einer inhaltlich präfomierten Verhaltensnormierung. Der staatliche Druck auf die Lebensführung des einzelnen wird dadurch legitimiert, so Hesse, „daß die Kontrolle von Gefahrenvermutungen, Risikobehauptungen den einzelnen weitgehend entzogen ist; neue Schadenspotentiale werden wissenschaftlich bearbeitet, medienspezifisch aufbereitet und politisch bewertet“. Hesse kommt in der Bewertung des Schutzstaates, der alternativenvernichtend in die private Lebensführung eingreift, zu dem Schluß, daß dieser im Ansatz totalitäre Tendenzen in sich trage. Die Bandbreite der Verhaltensnormierung des Schutzstaates wird dabei immer größer und erstreckt sich mittlerweile über fast alle Politikbereiche und gesellschaftlichen Zusammenhänge. Zunächst bezieht sie sich auf genuine politische Fragestellungen als political correctness, wie sie von Robert Hughes so treffend dargestellt worden ist. Sie wendet sich gegen Links- und insbesondere Rechtsradikalismus, ächtet diese politischen Positionen und fordert von den Staatsbürgern eine „mittistisch“ liberale Gesinnung, die sich in aktiver Teilhabe am Kampf gegen die geächteten politischen Positionen Ausdruck verschaffen muß. Wesentlichen Auftrieb bekommt der Schutz- und Sicherheitsstaat durch die aktuelle Terrorgefahr. Nicht nur für die polizeilichen Landesbehörden, sondern auch für das Bundeskriminalamt werden präventive Zuständigkeiten zur Gefahrenabwehr gefordert. Die Gesellschaft muß präventiv auf verdächtige Verhaltensweisen general-observiert werden, um präventive Terrorbekämpfung zu ermöglichen. Liberale Schutzrechte des einzelnen gegenüber den Big-Brother-Observationen des Staates haben dabei zwangsläufig das Nachsehen. Die inhaltlichen Normierungsversuche des Schutzstaates beschränken sich indes nicht auf politische Sachverhalte, die Gesellschaft insgesamt wird zum Inspektions- und Interventionsgegenstand, wenn es darum geht, „sozialverträgliches“ Verhalten zur Norm zu erklären. So wird die Geschlechterbeziehung durch den „gender mainstream“ politisch reguliert, oder bestimmte Austauschbeziehungen verschiedener Ethnien oder Kulturen werden positiv oder negativ sanktioniert. Das von Rot-Grün geplante „Antidiskriminierungsgesetz“ ist ein einzigartiges Beispiel dieses staatlichen inhaltlichen Regulationsverständnisses. Besonders deutlich wurden in den letzten Jahren die Bemühungen des Staates um eine risikoaversive Lebensführung im Bereich der Gesundheitspolitik. Nicht umsonst bemühte sich die rot-grüne Bundesregierung in letzter Zeit um die Verabschiedung eines „Prä-ventionsgesetzes“. Neben political correctness und allgemeiner Sozialver-träglichkeit tritt so eine „Saluto-Correct-ness“, wie ich es in dem gemeinsam mit Gerd Hörnemann herausgegebenem Sammelband „Gesundheit im Sozialstaat“ genannt habe. ……………………………. Mit dem Vorliegen von präventiven Programmen und gesundheitsgerechten Verhaltensanforderungen kann der Staat seine Versorgungsleistungen durch präventive Verhaltensansprüche ersetzen. ……………………………. Unter Saluto-Correctness ist zu verstehen, daß der Staat und seine para-staatlichen Agenturen von den Bürgern eine gesundheitsgerechte Lebensführung erwarten. Dabei durchwaltet die saluto-korrekte Lebensführung als staatlich und öffentlich propagierte Norm alle Lebensbereiche, sei es im Intimbereich „safer sex“ zur Minimierung des Aids-Risikos, dem Zwang zum Mitführen von Einmalhandschuhen zum Schutz vor HIV-Infektionen bei Autounfällen, sei es die Befreiung der öffentlichen Räume von Rauchern, seien es Risikominimierungsprogramme für Drogenabhängige („harm reduction“), Verkehrs- und Gesundheitserziehung für jugendliche Diskobesucher usw. usw., die Aufzählung läßt sich beliebig verlängern. Allen diesen Programmen ist gemeinsam, daß sie die Bandbreite der Lebensführung auf wenige Alternativen der gesundheitsgerechten Lebensweise beschränken wollen. Angesichts der wachsenden gesellschaftlichen Probleme wie Massenarmut, sozialem Abstieg, Arbeitslosigkeit, den zunehmenden sozialen Verteilungskämpfen haftet diesen Programmen letztendlich etwas Kafkaeskes an. Es wirkt irgendwie zynisch, wenn man einem Obdachlosen das Rauchen abgewöhnen will. Verwunderlich und bemerkenswert ist dabei nicht, daß es diese Programme zur gesundheitsgerechten Lebensweise gibt, verwunderlich ist, daß dies zunehmend zur Staatsaufgabe wird. Gesundheitserziehung war früher integraler Bestandteil in der familialen und schulischen Erziehung. Da diese „Sozialisationsinstanzen“ zunehmend versagen, glaubt der Staat, nun auch diesen Bereich nachhaltig regeln zu müssen. Mit dem Versuch der Durchsetzung der salutokorrekten Lebensführung leistet der Staat selber einen Beitrag zur Umstellung seiner Funktion. Denn mit dem Vorliegen von präventiven Programmen und gesundheitsgerechten Verhaltensanforderungen kann der Staat seine alten (sozialstaatlich legitimierten) materiellen Versorgungsleistungen zurückfahren und gleichsam durch präventive Verhaltensansprüche ersetzen. Wenn man durch Prophylaxe seine Zähne ein Leben lang erhalten kann, dann kann man die prothetischen Versorgungsleistungen aus dem Leistungskatalog der Krankenversicherung streichen! Es ist also abzusehen, daß die materialen, geldwerten staatlichen und parastaatlichen Gesundheitsleistungen eingeschränkt werden und gleichzeitig wie kommunizierende Röhren die staatlich induzierten gesundheitsrelevanten Verhaltenszumutungen im Sinne einer „Saluto-Correctness“ wachsen. Der Schutzstaat will uns zunehmend vor alle möglichen Gefahren schützen. Die Frage, wer den einzelnen vor dem Staatszugriff schützt, gerät dabei weitgehend in den Hintergrund. Prof. Dr. Jost Bauch lehrt Soziologie an der Universität Konstanz. Auf dem Forum der JUNGEN FREIHEIT schrieb er zuletzt zum Thema „Weltgesellschaft und Nationalstaat“ (JF 28/05) sowie über Deutschlands ökonomische Zukunft zwischen Globalisierung und Protektionismus (JF 24/05). Edgar Ende, „Die Letzten“ (Öl auf Leinwand, 1954)