BERLIN. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Klage einer ehemaligen afghanischen Ortskraft und ihrer Familie auf Erteilung von Einreisevisa abgewiesen. Damit hob die Richter eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin auf, das in erster Instanz noch teilweise zugunsten der Klägerfamilie entschieden hatte.
Konkret ging es um einen Afghanen, der die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hatte und seine Familie nach der Einbürgerung nach Deutschland holen wollte. Der Kläger sei im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit seit 2014 in Afghanistan tätig gewesen. Er gab an, aufgrund seiner Arbeit mit afghanischen Polizisten einer Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein.
Der Mann reiste 2015 als angeblich unbegleiteter Minderjähriger ein, woraufhin seine Eltern 2017 einen Antrag auf Familiennachzug gestellt und gegen die Bundesrepublik geklagt hatten. Den Antrag lehnte das Auswärtige Amt aufgrund der Einbürgerung des Mannes im Juli 2022 ab, wie der Tagesspiegel berichtet.
Bundesrepublik legte Berufung ein
Die elterliche Klage dagegen hatte erstinstanzlich zunächst Erfolg gehabt, da die Richter des Verwaltungsgerichts Berlin im November 2023 entschieden, daß den Eltern Einreisevisa zustünden. Das Gericht verwies auf EU-Regelungen der Familienzusammenführung, laut denen das Recht auf Familiennachzug durch Einbürgerung nicht erlischt.
Das Urteil war aber noch nicht rechtskräftig, weil die Bundesrepublik Deutschland Berufung vor dem OVG Berlin-Brandenburg einlegte – mit Erfolg. Durch das Erlangen der deutschen Staatsangehörigkeit gelten für die ehemalige Ortskraft die EU-Richtlinien nicht mehr. Mit der Entscheidung wendeten sich die Richter des Oberverwaltungsgerichts gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs.
Familiennachzug unzulässig
Die Richter entschieden gemäß Paragraph 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wonach die Aufnahme im Bundesgebiet der „Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ dienen muß und kein automatischer Anspruch auf ein Visum erfolgt.
Ob die Aufnahme einer Person nach Deutschland erfolgen soll, wird nach diesem Gesetz allein durch die Bundesregierung entschieden. Dies gelte auch im Fall von Ortskräften, die vor der Machtübernahme der Taliban für deutsche Institutionen gearbeitet hatten.
Der Kläger konnte daher keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme geltend machen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Jedoch besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. (rsz)