BERLIN. Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) hat sich für polizeiliche DNA-Analysen ausgesprochen, mit denen die „biographische Herkunft“ von mutmaßlichen Verbrechern herausgefunden werden kann. Mit einer solchen Auswertung könnte künftig ermittelt werden, aus welcher kontinentalen Region ein Tatverdächtiger wahrscheinlich kommt. Einen derartigen Vorstoß hatten jüngst die Justizminister von Baden-Württemberg und Bayern vorgebracht.
Gewekrschaftschef Rainer Wendt sagte, eine derartige DNA-Untersuchung komme nur unter strengen Bedingungen in Betracht. „Etwa bei Kapitalverbrechen, wenn die Ermittlungsarbeit ins Stocken gerät, weil nur wenige Spuren vorhanden sind und es keine weiteren Ermittlungsansätze gibt.“ Eine DNA-Reihenuntersuchung könnte dabei helfen, „bestimmte Gruppen aus einer bestimmten geographischen Region, etwa Afrika oder Asien, auszuschließen“, betonte Wendt. Das führe dazu, daß ganze Gruppen von vornherein als Tatverdächtige ausgeschlossen werden können, was letztendlich deren Grundrechte schütze, führte der Polizeigewerkschafter aus. „Andere europäische Länder machen es uns seit Jahrzehnten vor, wie das geht“, appellierte Wendt an die Politik.
DNA-Reihenuntersuchung erfolgt ausschließlich freiwillig
Bei einer DNA-Reihenuntersuchung – auch bekannt als „Massengentest“ – werden auf freiwilliger Basis DNA-Proben von vielen Personen gesammelt, um diese mit genetischen Spuren eines Tatorts abzugleichen. Ziel ist es, einen Täter zu identifizieren oder zumindest Unbeteiligte rasch als Täter ausschließen zu können.
Zunächst wird am Tatort DNA-Material sichergestellt. Anschließend definiert die Polizei auf Grundlage der bisherigen Ermittlungen einen bestimmten Personenkreis – etwa alle Männer eines bestimmten Alters, die in der Nähe des Tatorts leben – und lädt diese freiwillig zur Abgabe einer DNA-Probe ein. Die Probe wird meist über einen Wangenabstrich genommen und anschließend im Labor analysiert. Stimmen die genetischen Merkmale mit der Tatortspur überein, kann dies einen entscheidenden Hinweis auf den Täter liefern. Stimmen sie nicht überein, müssen die Daten und Proben unverzüglich vernichtet werden.
Rechtlicher Streit geht weiter
Rechtlich ist dieses Verfahren in Paragraph 81h der Strafprozeßordnung (StPO) geregelt. Die Teilnahme an der Untersuchung muß freiwillig ablaufen, auch eine richterliche Anordnung ist immer erforderlich. Die entnommenen Proben dürfen ausschließlich für den Abgleich mit der Tatort-DNA verwendet werden – nicht etwa für weitergehende Analysen über Herkunft oder Aussehen. Sämtliche Proben und Daten von Personen, deren DNA nicht mit der Spur am Tatort übereinstimmt, müssen umgehend gelöscht werden.
Zuletzt hatte ein Fall in Bayern rechtliche Fragen zu dem Thema aufgeworfen. Dort nutzte die Polizei im Jahr 2023 eine sogenannte vertiefte DNA-Analyse: Neben dem eigentlichen DNA-Identifizierungsmuster wurden auch Hinweise auf äußere Merkmale wie Haar-, Haut- oder Augenfarbe sowie auf die biogeographische Herkunft – also auf den Kontinent – der gesuchten Person analysiert. Das ist auf Bundesebene bislang nach Paragraph 81e der Strafprozeßordnung ausdrücklich verboten, jedoch stützte sich die bayerische Polizei auf das eigene Landesrecht. Im Freistaat sind solche Analysen zur Gefahrenabwehr erlaubt. (st)