ERFURT. Arbeitgeber dürfen Angestellte mit schlechten Deutschkenntnissen zu einem Sprachkurs auffordern. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied am Mittwoch, daß einer Putzkraft aus Kroatien deswegen kein Anrecht auf Schmerzensgeld wegen „ethnischer Diskriminierung“ zustehe.
Die Ausländerin arbeitet seit 1985 als Reinigungskraft in einem Schwimmbad. Nachdem sie auch an der Kasse eingesetzt wurde, forderte ihr Arbeitgeber sie 2006 auf, ihre Deutschkenntnisse auf eigene Kosten außerhalb der Arbeitszeit zu verbessern. Die Kroatin klagte nach einer Abmahnung durch ihren Chef auf Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro wegen „ethnischer Diskriminierung“.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, daß die Forderung und die Abmahnung keine Diskriminierung darstellen. Ob der Arbeitgeber einen Deutschkurs bezahlen muß, hänge im Einzelfall vom Tarif- und Arbeitsvertrag ab, urteilten die Richter. Das Gericht bestätigte damit letztinstanzlich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2009. (ho)