KARLSRUHE. Tierschutzverbände haben bestürzt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Schächten reagiert.
Ein muslimischer Fleischer, der nach islamischem Ritus schlachtet, hatte in einem am Freitag veröffentlichten Urteil einen Sieg davongetragen und damit die Debatte um das Schächten angeheizt. Hintergrund ist ein jahrzehntelanger Rechtsstreit um die Frage, wie weit geltendes deutsches Recht zugunsten der islamischen Religionsfreiheit eingeschränkt werden darf.
Bereits seit 1994 klagt der hessische Fleischer Rüstem Altinküpe auf sein Recht, gemäß dem muslimischen Glauben Tiere schlachten zu dürfen. 2002 kam es zu einer spektakulären Grundsatzentscheidung, in der das Verfassungsgericht die rituelle Tötung als elementaren Teil der Glaubensfreiheit betrachtete. Allerdings erhielt Altinküpe auch nach diesem Grundsatzurteil Schächtgenehmigungen nur unter hohen Auflagen.
Schächten ohne Aufsicht
So wurde beispielsweise unter anderem aus baurechtlichen Gründen die Begrenzung der Schlachttiere auf wenige Tiere pro Woche verlangt. Auch mußte bisher ein Tierarzt bei der Schächtung zugegen sein, bei der die Tiere den Tod bei vollem Bewußtsein erleben. Die Schächtgenehmigung lief für 2008 gleich ganz aus und wurde nicht mehr verlängert.
Das Verfassungsgericht erlaubte nun dem Fleischer das Schächten ohne tierärztliche Aufsicht. Auch darf er nun zwei Rinder und dreißig Schafe pro Woche schlachten. „Das ist zu wenig, um mein Geschäft auf den Beinen zu halten“, sagte Altiküpe gegenüber der Frankfurter Rundschau. Er forderte mehr als die vierfache Menge und kündigte weitere Klagen an.
Tierschutzverbände fordern Verbot des betäubungslosen Schlachtens
Der Bundesverband Menschen für Tierrechte erneuerte seine Forderung nach einem prinzipiellem Verbot von betäubungslosen Schlachtungen, „die den Tieren erhebliche Leiden zufügen“. Der wissenschaftliche Berater von Peta verurteilte scharf die „archaische und unnötige Tierquälerei mit allen auch illegalen Auswüchsen in Deutschland“.
Im Christentum gibt es keine rituellen Tötungen und entsprechend keine religiösen Vorschriften. Laut Grundgesetz ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiert, solange man nicht „gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. (FA)