REMSCHEID. Ein zwölfjähriges moslemisches Mädchen muß am gemeinsamen Schwimmunterricht ihrer Schule teilnehmen. Dies entschied gestern das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach einer Klage der Eltern des Kindes. Diese hatten religiöse Gewissensgründe ihrer Tochter angegeben.
Die islamische Kleiderordnung verbiete es ihr, den Körper fremden Blicken zu zeigen. Der Vorschlag der Schulleiterin Sabine Ernst von der Alexander-von-Humboldt-Realschule, daß Mädchen könne in Hemd und Hosen schwimmen, hatten die Eltern mit der Begründung abgelehnt, daß sich die nasse Kleidung an den Körper des Mädchens anschmiegen würde.
Anwälte kündigten Berufung an
In der Vergangenheit waren an der Schule immer wieder muslimische Schülerinnen vom gemeinsamen Schwimmunterricht freigestellt worden und hatten Ersatzunterricht erhalten. Nach einer neuen Schulordnung vergangenes Jahr wurden explizit auch Muslime zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet.
Die Anwälte der Kläger kündigten Berufung an. Zudem betonten sie, daß dieser Gerichtsentscheid keinen Präzedenzfall darstelle.
Dossier Islam: Vormarsch im Namen Allahs