Ein Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin dürfte unter Verfechtern amtlicher Gleichstellungspolitik für Aufregung sorgen. Das Gericht bekundet in seiner aktuellen Entscheidung ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Berliner Gleichstellungsgesetzes mit höherrangigem Recht – hier in Gestalt des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) des Bundes. Dieses regelt ausdrücklich, daß Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung „ohne Rücksicht auf das Geschlecht“ vorzunehmen sind. Auch Artikel 33 des Grundgesetzes läßt grundsätzlich keinen anderen Schluß zu. Zugrunde lag ein Fall der Berliner Schulbehörde, in der eine Führungsposition mit einer Frau statt mit einem gleichqualifizierten männlichen Bewerber besetzt wurde. Dies sei rechtswidrig, urteilten die Richter: Zwar erfolgte im Zuge des gerichtlichen Eilverfahrens zunächst lediglich eine summarische Prüfung, während die Detailbetrachtung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Gleichwohl hebt der Spruch bedeutsame Aspekte hervor, die berechtigte Zweifel an einer pauschalen Bevorzugung von Frauen bei Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst erkennen lassen. Selbst bei gleicher Gesamtbeurteilung der Bewerber dürfe noch nicht für den weiblichen Bewerber entschieden werden, vorrangig müßten Kriterien wie die Beurteilung von für die Stelle wichtigen Einzelkriterien, frühere Beurteilungen, das Dienst- oder Lebensalter und auch (Gruppen-)Auswahltests zwingend herangezogen werden. Ansonsten sei nach Ansicht der Richter die Gefahr sachfremder Erwägungen gegeben. Nicht zuletzt wird auf einen im Jahre 1997 ergangenen Spruch des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) verwiesen, in dem es heißt, daß „alle“ in der Person eines Bewerbers liegenden Kriterien bei der Auswahl Berücksichtigung finden müssen. Genau dies ist nach Auffassung des Berliner Gerichtes nicht bis zur letzten Konsequenz geschehen. Mit dem Urteil gerät die auf Bundes- wie Länderebene geübten Praxis einer „positiven“ Diskriminierung (wonach Frauen bei ansonsten gleichen persönlicher Voraussetzungen bevorzugt zu behandeln sind, solange deren Anteil in der jeweiligen Gruppe nicht 50 Prozent beträgt) möglicherweise ins Wanken. In der Tat stellt es mittlerweile keine Seltenheit dar, daß etwa bei neuen Personalrekrutierungen der Verwaltungen über 70 Prozent Frauen eingestellt werden. Ob die Berliner Entscheidung allerdings geeignet ist, den Trend zur Frauenbevorzugung tatsächlich aufzuhalten, sei dahingestellt: Zum einen bleibt das Hauptverfahren abzuwarten; zum anderen wird sich zeigen müssen, was die nächsthöhere Instanz entscheidet. Der Bundesgesetzgeber könnte das Dilemma zudem durch eine entsprechende Gesetzesänderung auflösen. Oder aber die Berufungs- beziehungsweise Revisionsinstanz wird das Rahmengesetz einfach als „EU-konform“ auslegen – womit wieder alles in der ideologisch vorprogrammierten Richtung liefe. Hat das Urteil aber Bestand, muß hingegen die Berliner Schulbehörde ihre Praxis nochmals prüfen – wie vielleicht viele andere Verwaltungen auch.