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Opfern den Weg verbaut

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Opfern den Weg verbaut

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Abermals gescheitert, Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Noch immer geht es um die Opfer, die in der Sowjetischen Besatzungszone 1945 bis 1949 (SBZ-Zeit) Ziel des kommunistischen Klassenkampfes gewesen sind und dabei schwerster politischer Verfolgung bis zur Vernichtung ausgesetzt waren. Entschieden hat das Bundesverfassungsgericht über zwei Beschwerden. Die eine hat Ernst August Prinz von Hannover erhoben, die andere Hans Günther von der Marwitz. Beide sind die Erben der früheren Eigentümer. Gegen beide entschied diesmal der zweite Senat. Der Prinz von Hannover will Besitztümer in Sachsen-Anhalt zurückhaben, von der Marwitz das Agrarland des früheren Familiengutes im brandenburgischen Groß-Rietz, soweit das Land dort noch verfügbar ist. Doch von der Marwitz hat die abschlägige Entscheidung des Gerichts nicht mehr erlebt; bereits im Februar 2002 ist er gestorben. Beider Anwälte haben die Rückgabeansprüche auf das Völkerrecht gestützt. Die Regeln dieses Rechts verböten es einer Besatzungsmacht, Eigentum von Bürgern des besetzten Landes zu entziehen. Daher bestehe für die Bundesrepublik ein Gebot, den völkerrechtswidrig vollzogenen Entzug von Eigentum rückgängig zu machen, soweit es in ihrer Macht stehe. Das Grundgesetz (Artikel 25) verpflichte, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Als völkerrechtswidriger Akt einer Besatzungsmacht habe der Entzug für die Opfer lediglich Besitzverlust bedeutet, aber nicht Enteignung und Verlust des Eigentumsrechts. Die späteren Regelungen im Einigungsvertrag , im Grundgesetz und im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen setzten den Verstoß gegen zwingende Normen des allgemeinen Völkerrechts fort und seien daher ebenfalls rechtswidrig. Doch das Gericht hat die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen (2 BvR 955/00 und 2 BvR 1038/01). Zwar müsse der deutsche Staat auf seinem Territorium garantieren, daß die Grundsätze des Völkerrechts unversehrt blieben. Aber wenn das Völkerrecht verletzt sei, sei er nur verpflichtet, „einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen“. Eine Pflicht, das in der SBZ-Zeit entschädigungslos entzogene Eigentum zurückzugeben, folge daraus nicht. Man stelle sich vor, bei allen anderen Rechtsverstößen bräuchten die Gerichte ebenfalls nicht mehr den Zustand des gesetzten Rechts herzustellen, sondern nur noch „einen Zustand näher am Recht“! Das Ergebnis, zu dem die Richter kommen, ließe sich allenfalls dann nachvollziehen, wenn es sich nur um entschädigungslose Enteignungen gehandelt hätte und das Rechtswidrige im wesentlichen die Entschädigungslosigkeit gewesen wäre. Das war aber gerade nicht der Fall. Dessen ist sich das Gericht durchaus bewußt, denn es hat seiner Entscheidung eine lange Schilderung des Geschehens in der SBZ-Zeit vorangestellt. Darin heißt es: „Die enteigneten Grundbesitzer wurden in der Regel aus dem Kreis, in dem sie ihren Grundbesitz hatten, ausgewiesen. Sie mußten ihren Hof nicht selten binnen weniger Stunden verlassen und durften nur die notwendige Habe mitnehmen. Gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber den Enteignungsmaßnahmen gab es nicht.“ Verbrechen gegen die Menschlichkeit Selbst diese knappe Darstellung besagt: Die damaligen Vorgänge waren viel mehr als bloße entschädigungslose Enteignungen, sondern Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Doch nehmen die Richter in ihrer Entscheidung und deren Begründung weder davon Kenntnis noch darauf Rücksicht. Sie setzen sich über die wesentlichen Tatsachen hinweg, behandeln die damaligen Verbrechen nur als „entschädigungslose Enteignungen“ und beurteilen die beiden Beschwerden nur danach, daß die beiden Opfer die Rückgabe ihres noch verfügbaren geraubten Eigentums verlangen. So läuft denn auch in beiden Verfahren das den Opfern widerfahrene Unrecht unter der verharmlosenden Bezeichnung „Bodenreform-Enteignung“. In der Tat haben die Kommunisten ihr damaliges Verbrechen „Bodenreform“ genannt und die Wegnahme von Agrar- und Forstland „Enteignung“. Als „junkerlicher Feudalherr“ wurde dabei hingestellt, wer 100 Hektar und mehr hatte. Allerdings gehörten die meisten dem Adel gar nicht an, sondern waren Bürgerliche. Und genommen wurde ihnen alles – auch sämtliche bewegliche und rein persönliche Habe. Es handelt sich um Unrecht ganz anderer Art als „nur“ um eine entschädigungslose Wegnahme des Eigentums, die ebenfalls schon schlimm genug ist. Es handelt sich um schwerstes Verfolgungsunrecht. Die politisch motivierte Verfolgung mit ihrer Willkür und rücksichtsloser Härte war grob rechtsstaats- und menschenrechtswidrig. Indem sich die Richter über das tatsächliche Geschehen hinwegsetzen, drücken sie sich um die sonst gebotene Entscheidung herum. Sie wollen die anderenfalls fällige Rückgabe nicht und kommen eben darum zum gewollten Ergebnis. Auch die Tatsache, daß sich der gesamtdeutsche Staat bereichert, weil er das 1990 in seinen Besitz geratene Raubgut nicht herausgeben will, wischen die Richter beiseite. Immerhin räumen sie mit der noch immer verbreiteten Vorstellung auf, die Bundesrepublik habe das entzogene Eigentum gar nicht zurückgeben dürfen. Wie die Richter bestätigen, war sie darin frei. Das wirft die Frage auf, ob sie zur Rückgabe nicht auch verpflichtet ist. Die Richter sagen: nach dem Völkerrecht, auf das sich die beiden Opfer berufen haben, jedenfalls nicht. Danach habe sie 1990 nur einer Pflicht zur „erfolgsbezogenen Zusammenarbeit“ unterlegen, „um einen Zustand näher am Völkerrecht zu erreichen“. Aber diese schwammige Äußerung wird ihnen nur möglich, weil sie das Unrecht bloß als Vermögensunrecht behandeln und daher völlig ausblenden, daß es Verfolgungsunrecht mit schwersten Menschenrechtsverletzungen ist. Das jedoch werden sie bei einer weiteren Verfassungsbeschwerde, die dem Gericht vorliegt, nicht mehr können, denn diese baut allein auf dieses Verfolgungsunrecht auf. Alle bisherigen Beschwerden haben sich gegen falsch verstandene Regelungen gewendet. Nur das hat es dem Gericht und den Instanzen davor ermöglicht, sie abzuschmettern. Das Wesentliche am jetzt veröffentlichten Urteil ist, daß das Bundesverfassungsgericht den Opfern nun auch den Weg verbaut, ihr Eigentum vor deutschen Gerichten über das Völkerrecht zurückzubekommen. Es zeigt, daß das Gericht nach wie vor nicht willens ist, diesen SBZ-Opfern wirklich Recht widerfahren zu lassen. Abermals wollen die Richter das Signal setzen: Findet euch mit dem Unrecht ab, zu klagen hat keinen Zweck. Dabei möchten sie auch die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg präjudizieren: Ihre Entscheidung stehe zu dessen Rechtsprechung nicht in Widerspruch. Das sehen andere Rechtskundige anders. Immerhin hat sogar das Bundesverfassungsgericht selbst entschieden: „In Fällen, in denen von der sowjetischen Besatzungsmacht oder von Gerichten und Behörden der Deutschen Demokratischen Republik schwere Menschenrechtsverletzungen verübt und in diesem Zusammenhang Vermögenswerte eingezogen wurden“, stelle die Rückgabe an die Opfer ein besonders dringliches Gemeinwohlziel dar. Das war am 23. November 1999 (1 BvF 1/94) der erste Senat, nicht der zweite.

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