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Austausch ohne Gegenleistung

Studentenverbindungen haben in Hamburg keinen leichten Stand. Eine starke linke Szene mit guten Verbindungen zur Presse sorgt immer wieder dafür, daß Veranstaltungen von Korporationen abgesagt werden müssen und derenMitglieder berufliche Probeme bekommen. Einer der Stichwortgeber ist der Hobbyjournalist Felix Krebs.
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Bei Nacht und Nebel sind umfangreiche Bestände des Kulturhistorischen Museums der Stadt Stralsund ins polnische Stettin verbracht worden. Die Pommersche Zeitung (PZ), das Verbands­organ der Pommerschen Landsmannschaft, die durch Zufall davon erfahren und den Vorgang publik gemacht hatte, spricht von der „Ausräumung“ zahlreicher archäologischer Fundstücke hinterpommerscher Herkunft aus Vitrinen und Depots.

Sie waren in der Endphase des Zweiten Weltkriegs aus dem damaligen Provinzial- und Landesmuseum Stettin nach Stralsund verbracht worden. Das bekannteste Stück ist der sogenannte „Stolper Bär“, ein vor 6.000 Jahren beschnitzter Bernstein, der wohl als Jagdzauberamulett diente und im Raum Stolp in Ostpommern gefunden wurde.

Pech, daß der Bär es 1945 nicht in die Westzonen schaffte wie zum Beispiel die Stettiner Gemäldegalerie, die später in die Treuhandschaft der Stiftung Preußischer Kulturbesitz kam und heute einen Kernbestand des Pommerschen Landesmuseums in Greifswald bildet.

Bundesvertriebenengesetz verpflichtet zur Sicherung des Kulturgutes

Damit ist ein juristischer Unterschied zwischen den ostdeutschen Beständen angedeutet, die auf die Territorien der späteren BRD und der DDR gelangten: Das Stichdatum für die Zuständigkeit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist das Jahr 1965 und berührt alle ostdeutschen Kunst- und Kulturgüter, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Bundesgebiet befanden.

Die Stralsunder Bestände gehören folglich nicht dazu, so daß sie auch nicht unter dem Vorbehalt der Preußenstiftung, sondern des Landes Mecklenburg-Vorpommern stehen. Doch ist dieser juristische Unterschied kein völkerrechtlicher, sondern ein innerdeutscher, und es liegt im Belieben der deutschen Behörden, ihn in der Praxis einzuebnen.

Die Handhabe dafür gibt der Paragraph 96 des Bundesvertriebenengesetz, der zur Sicherung, Pflege, Ergänzung und Auswertung des Kulturgutes der Vertreibungsgebiete verpflichtet. Selbst die DDR-Behörden waren nicht auf den Gedanken gekommen, die nach Stralsund gelangten Gegenstände in das 1945 von Polen okkupierte Stettin zurückzuverlagern, zumal das heutige (polnische) Nationalmuseum in Stettin in keiner Rechtsnachfolge des (deutschen) Provinzialmuseums steht.

Deutscher Besitz – „zurückgegeben“ werden muß gar nichts!

Um es ganz klar zu sagen: Diese Kulturgüter, die durch Evakuierung vor fremdem Zugriff bewahrt wurden, sind deutscher Besitz, „zurückgegeben“ werden muß gar nichts! Das schließt pragmatische oder kulturhistorisch gebotene Einzellösungen nicht aus.

Involviert ist auch das Auswärtige Amt, das auf die Empfehlung einer „deutsch-polnischen Expertenkommission“ verweist. Einen Vertrag jedoch, der die polnische Seite zu Gegenleistungen verpflichtet, gibt es offensichtlich nicht. Die FAZ, von der PZ auf den Skandal aufmerksam gemacht, schickte ihren Regionalkorrespondenten in die Spur, der von „Austausch“, „Rückführung“, einem „gelungenen Beispiel guter Zusammenarbeit“ (Ausgabe vom 31. Mai) faselte. So wird bemäntelt, daß die größte Kulturräuberei der jüngeren Geschichte sich gegen das eigene Land richtete – und richtet.

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