DORTMUND. Das Sozialgericht Dortmund hat einer spanischen Familie den Anspruch auf Sozialhilfe gewährt, obwohl dies im deutschen Recht bislang ausgeschlossen ist. Seine Eilentscheidung begründete das Gericht mit „erheblichen Zweifeln“, ob dieser Leistungsausschluß mit Gesetzen der Europäischen Union vereinbar sei. Damit greift das Gericht dem Bundessozialgericht vor, welches in einer Vielzahl ähnlicher Fälle den Europäischen Gerichtshof um eine Grundsatzentscheidung angerufen hatte.
Im konkreten Fall geht es um ein Ehepaar aus Spanien mit vier Kindern. Die Familie lebt seit Sommer 2013 in Nordrhein-Westfalen. Ihr bisheriges Einkommen setzte sich aus Kindergeld und geringfügigen Beschäftigungen zusammen. Ein Antrag auf Hartz IV wurde vom Jobcenter in Iserloh abgelehnt, da EU-Ausländer, die sich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, nach der bisherigen deutschen Rechtsauffassung keinen Anspruch auf Sozialhilfe besitzen.
EU-Kommission fordert Sozialhilfe für alle
Das Sozialgericht sprach der Familie aus Spanien dennoch vorerst 1.033 Euro monatlich zu. In einer Stellungnahme signalisierte die EU-Kommission bereits, Deutschland müsse auch Sozialhilfeleistungen erbringen, wenn EU-Einwanderer keine Arbeit suchen. Nach EU-Recht haben alle EU-Bürger Anspruch auf beitragsunabhängige Leistungen, die den „Zugang zum Arbeitsmarkt“ erleichtern sollen.
Darunter fallen nach einer Ausnahmeregelung jedoch nicht „Sozialhilfeleistungen“. Juristen streiten nun, ob die Leistungsansprüche des vom damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) reformierten Sozialgesetzes zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ als Hilfe zur Arbeitssuche oder als Sozialhilfe zu bewerten sei. (FA)