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Ulbrichts bürgerliches Feigenblatt

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Cato, Palmer, Exklusiv

Zu den – auf den ersten Blick! – immer wieder erstaunlichen Methoden totalitärer Herrschaftspraxis gehört die Tatsache, daß bestimmten Personen Rechte eingeräumt werden, die nach Maßgabe der jeweiligen Ideologie in erklärtem Widerspruch zu ihren Grunddogmen stehen und bei Nichtbeachtung in der Regel harte Konsequenzen nach sich ziehen.

Ein Musterbeispiel für diesen Sachverhalt liefert die Biographie Erwin Jacobis (1884–1965), einem der namhaften deutschen Juristen des vorigen Jahrhunderts. Jacobi erhielt seine juristische Prägung noch im Kaiserreich; er wurde 1912 in Leipzig habilitiert. Diese Prägung hat er seitdem in den großen politischen Um- und Zusammenbrüchen des vorigen Jahrhunderts im wesentlichen beibehalten, insbesondere in den Auseinandersetzungen mit den nationalsozialistischen und marxistisch-kommunistischen Rechtsauffassungen. Allen Versuchungen einer opportunistischen Anpassung an die jeweils neuen Rechtsgrundsätze und Rechtsordnungen hat Jacobi widerstanden. Dazu sein Biograph: „Erzogen in der Schule der Kanonistik gab es für ihn nur einen juristisch einwandfreien Weg, sich Problemen zu nähern. Für dogmatisch sicherlich problematische, aber hilfreiche Neukonstruktionen war hier kein Platz. (…) Sucht man nach Konstanten im Leben Jacobis, dann ist eine Konstante sicherlich die, mit juristischen Mitteln Einrichtungen gegen den Verfassungswandel abzuschirmen.“

Es bedarf keiner näheren Begründung, daß Jacobi sich mit diesem positivistisch-etatistischen Rechtsverständnis nicht nur offen gegen die nationalsozialistische und marxistische Ideologisierung des Rechts stellte, sondern auch gegen vorherrschende Rechtsauffassungen nach 1945. So erklärt es sich, daß ihm bei aller Würdigung seiner persönlichen Integrität und bei allem Respekt vor seiner umfassenden juristischen Bildung die Anerkennung seiner „Neukonstruktionen“ versagt blieb. Zeit seines Lebens hat Jacobi Kontakt zu namhaften Juristen, aber auch Vertretern anderer Disziplinen und Intellektuellen aller weltanschaulichen Schattierungen intensive Kontakte gepflegt und war bis zu seinem Tode in der „scientific community“ Deutschlands in Ost und West verwurzelt. Diese Feststellung trifft vor allen Dingen auf seine Stellung in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone und späteren DDR zu. Im Unterschied zu den Nationalsozialisten, die den getauften und bekennenden Christen aus rassistischen Gründen in den Ruhestand versetzten, setzten ihn die Kommunisten1947 an einer entscheidenden Stelle der gesellschaftlichen Neuordnung wieder ein: Er wurde zum Rektor der Leipziger Universität berufen und wirkte nach dem ordnungsgemäßen Ablauf dieser Amtszeit als allseits geachteter akademischer Lehrer und Dekan der juristischen Fakultät.

Selbstverständlich hätte Jacobi seine wissenschaftliche Karriere nach 1945 auch an einer westdeutschen Universität wie in Heidelberg fortsetzen können. Dennoch hat er sich für den Verbleib in Leipzig entschieden – und zwar nicht auf Grund der beachtlichen Zugeständnisse, die ihm für den Aufbau der Fakultät als auch privat gewährt wurden, sondern in der Hoffnung, akademische Mindeststandards sichern zu können und damit „dem Recht zum Recht zu verhelfen“. Jacobi erinnerte immer wieder daran, daß auch nach der Potsdamer Konferenz die Rechtseinheit Deutschlands fortbestehe und es das erklärte Ziel der Alliierten sei, die staatliche Einheit wiederherzustellen. In diesem Sinn setzte Jacobi seine Unterschrift unter das Programm der von der SED gesteuerten „Volkskongreßbewegung für Einheit und gerechten Frieden“, was allerdings zu Irritationen in Westdeutschland führte.

Jacobi betonte jedoch, daß es bei den angestrebten Wahlen zu einem gesamtdeutschen Parlament „keinerlei Verzicht auf das Wahlgeheimnis geben darf“, womit er die inzwischen gängige Praxis der Wahlmanipulation in der DDR kritisierte. Diese Irritationen verdichteten sich zu vernehmlicher Kritik an einem Aufsatz, den Jacobi wenige Wochen vor dem 17. Juni 1953 zum Problem der „Fluktuation in der volkseigenen Wirtschaft“ veröffentlichte. Er ist weithin – nicht zu Unrecht! – als Rechtfertigung des sozialistischen Arbeitsrechts seitens eines angesehenen „bürgerlichen“ Professors mit Rückgriffen auf das protestantische Arbeitsethos verstanden worden.

Selbstverständlich war sich Jacobi bewußt, daß die Motive seines akademischen Wirkens seitens der SED kaum beachtet und lediglich zur Zersetzung der bürgerlichen Rechtsordnung mißbraucht wurden. Der Verfasser hat damit nicht nur einen hervorragenden Beitrag zur deutschen Rechtsgeschichte vorgelegt, sondern auch zum Verständnis der politischen Entwicklung in der DDR.

Martin Otto: Von der Eigenkirche zum Volkseignen Betrieb. Erwin Jacobi (1884–1965). Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, Band 57. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2008, gebunden, 453 Seiten, 84 Euro

Foto: Erwin Jacobi (1884–1965) als Rektor der Leipziger Universität: Die Absicht, auch in der DDR „dem Recht zum Recht zu verhelfen“

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