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Marc Jongen, ESN Fraktion

Schutzbedürfnis

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Cato, Palmer, Exklusiv

Mit einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht einige Passagen des seit dem 1. Oktober 2008 geltenden Bayerischen Versammlungsgesetzes außer Kraft gesetzt. Bis auf weiteres ist es der Polizei des Freistaates nunmehr verwehrt, Bußgelder gegen Veranstalter oder Teilnehmer von Demonstrationen zu verhängen, bloß weil sie einen Verstoß gegen Auflagen festzustellen meint. Auch der filmischen Aufzeichnung des Versammlungsgeschehens sind wieder engere Schranken gesetzt.

Die Intervention der Karlsruher Richter läßt gleichwohl den Kern des Gesetzes unangetastet, auch wenn es noch aus der Zeit der autoritären Einparteienherrschaft stammt. Auf der vorgeblichen Suche nach einem besseren Schutz vor rechtsextremistischen Kundgebungen hatte Bayern die aus der Föderalismusreform erwachsene Chance beim Schopf ergriffen und eine Neuregelung des Versammlungsrechts auf Landesebene auf den Weg gebracht. Die Notwendigkeit, gegen die Gefahr von rechts auch auf diesem Weg etwas zu unternehmen, ist von den Beschwerdeführern aus Oppositionsparteien, Gewerkschaften und Bürgerrechtsorganisationen zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden. Man monierte jedoch, daß auch unschuldige Bürger, die gerne zu lauteren Zwecken demonstrieren würden, durch allzu rigide Bestimmungen so stark eingeschüchtert werden könnten, daß sie den Mut verlören, von ihrem verbrieften Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen.

Der Verdacht, das einstige Beckstein-Regime habe einen Polizeistaat etablieren wollen, um eine Wende zu verhindern, die die Bürger durch friedlichen Protest an den Wahlurnen dann doch noch erzwingen konnten, ist in der Tat nicht von der Hand zu weisen. Der Absicht, den Freistaat von dem Makel rechtsextremer Demonstrationswillkür zu befreien, ist nämlich bereits durch zahlreiche andere Bestimmungen des Versammlungsgesetzes, die verfassungsrechtlich offenbar unbedenklich sind, genüge getan. So sind bespielsweise Kundgebungen an Tagen und Orten zu untersagen, die einen an die NS-Herrschaft erinnernden Sinngehalt haben. Dem heutigen Rechtsempfinden nach müßte es als eine strafbewehrte Verharmlosung der Gewaltherrschaft angesehen werden, würde man hier nur Lokalitäten wie etwa das Nürnberger „Reichsparteitagsgelände“ oder Daten wie den 9. November in Betracht ziehen. Im „Dritten Reich“ ist ununterbrochen und überall Unrecht geschehen, und daher ist Rechtsextremistem jeder Tag und jeder Ort für ihre Demonstrationen zu verwehren.

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