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Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Fünfter Teil

Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Fünfter Teil

Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Fünfter Teil

 

Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Fünfter Teil

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Nehmen wir einmal an, ich herrsche als Souverän über ein mächtiges Land. Mir benachbart herrscht der Souverän eines schwachen Landes, in dem ich meine Interessen durchsetzen will. Welche Möglichkeiten habe ich unter der Bedingung von Erbmonarchien? Nun, der einfachste Weg wäre, in dieses Land einzumarschieren und den anderen König mir tributpflichtig zu machen. Oder aber, wenn mir das nicht reicht, kann ich einen Getreuen als Gegenkönig einsetzen und den alten König samt Nachkommen auslöschen.

Nun habe ich aber in einer politisch anderen Konstellation mit diesem schwachen König bereits einen Nichtangriffspakt geschlossen. Gewiß könnte ich diesen Vertrag kündigen oder einfach brechen. Nur gibt es eine Reihe anderer Könige, mit denen ich gleichfalls Nichtangriffspakte geschlossen habe. Jeder einzeln für sich kann meine Macht nicht bedrohen. Kündige oder breche ich jedoch diesen einen Vertrag, wächst die Gefahr, daß sich diese zu einer Koalition gegen mich verbünden, da ich ihnen zu mächtig werde.

Die Möglichkeit einer Beeinflussung schwinden

Um den anderen Königen nicht als allzu gefrässig zu erscheinen, muß ich also andere Möglichkeiten finden, meine Interessen durchzusetzen. Nun, der einfachste Weg außer einem Einmarsch wäre, wenn dieser schwache König nur eine Tochter hat, die ich mit einem meiner Söhne verheiraten kann, wodurch ich Einfluß gewänne. Nun hat dieser König aber auch einen Sohn. Gut, diesen könnte ich zum Thronverzicht zwingen oder gleich ermorden lassen, aber auch damit würde ich die anderen Könige zu einer Koalition drängen.

Subtiler ist da die Möglichkeit, diesen Kronprinzen an meinen Hof zu holen und ihn wie einen eigenen Sohn aufzuziehen. Das kann zwar klappen, aber auch gewaltig schiefgehen. Die römischen Erzieher jenes edlen Fürstensohns der Cherusker, sie dürften wohl eher nicht damit gerechnet haben, wie er ihnen dereinst seinen Dank für die erlesene Bildung übermitteln wird, die sie ihm zukommen ließen. Kurzum: je mehr ich das bloße Faustrecht durch das Völkerrecht ersetze, schwinden meine Möglichkeit der Beeinflussung.

Das Ideal des Römischen Rechtes ist auch das Ideal des Völkerrechtes

Am Ende dieser Entwicklung stehe ich als starker Souverän vor dem schwachen Souverän nicht anders da, als der reiche Patrizier, der dem armen Plebejer die gleichen Rechte zugestehen muß. Er muß dies tun, denn bräche er das Recht, würde er sich außerhalb der Rechtsgemeinschaft stellen. Das aber brächte ihm mehr Nachteile , als diesem armen Plebejer seine Rechte zu lassen. Es geht nicht anders: habe ich als Souverän Interessen in einem anderen Land, muß ich darüber mit dessen Souverän sprechen.

Verfügt dieser andere Souverän über Silberbergwerke, die ich ausbeuten will, so kann ich nicht in dieses Land einmarschieren und diese unter meine Kontrolle bringen. Ich muß mit ihm über Erschließung der Lagerstätten und dergleichen mehr verhandeln. Und ich muß es hinnehmen, daß dieser Souverän an dem hieraus entstehenden Reichtum partizipiert, daß er selbst an Macht gewinnt. Kurzum: ich muß als Souverän akzeptieren, daß mir ein anderer Souverän auf der Grundlage der Rechtsgleichheit gegenübersteht.

Unabhängig und ohne Rücksicht auf das Ansehen einer Person, nur nach Sachverhalt urteilend – das Ideal des Römischen Rechtes, es ist auch das Ideal des Völkerrechtes. Es interessiert dieses Recht nicht, ob ein Souverän stark ist oder schwach, gut oder böse, weise oder klug, sondern nur, wie er als Rechtsträger anderen Rechtsträgern gegenüber steht. Diese unbedingte Rechtsgleichheit, sie wird durch die repräsentative Demokratie aber ausgehebelt. Wiederholen wir unser Gedankenspiel einmal.

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