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Bernd Zimniok, Demografie, Massenmigration

Grundgesetz: Karlsruhe wertet Homo-Partnerschaften auf

Grundgesetz: Karlsruhe wertet Homo-Partnerschaften auf

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Grundgesetz
 

Karlsruhe wertet Homo-Partnerschaften auf

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes für verfassungswidrig erklärt.
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Sogenannte Regenbogenfahne: Privilegierung der Ehe ausgehöhlt? Foto: JF

KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die bisherige Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich des Anspruchs auf die Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes für verfassungswidrig erklärt.

Damit hoben die Mitglieder des Ersten Senats ein anders lautendes Urteil des
Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2007 auf.

Der Beschwerdeführer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hatte dagegen geklagt, daß es – anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung – bei der Zusatzversorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner gibt. 

Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt

Nach Ansicht der Karlsruher Richter wurde dadurch das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 des Grundgesetzes verletzt: „Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht hier die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus.“

Es hätten keine „tragfähigen sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung“ vorgelegen, urteilten die Richter. Solche Gründe ergäben sich „insbesondere auch nicht aus einer Ungleichheit der Lebenssituation von Eheleuten und Lebenspartnern“.

In der Tat sei es Aufgabe des Staates, „alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern“. Dabei sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen.

Wenn allerdings die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einhergeht, obgleich diese „nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht“, heißt es in der Urteilsbegründung. (vo)

> Bundesrat berät über neues Diskriminierungsverbot

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