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Erbschaftsteuer abschaffen

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Es gibt einige Berufe, die sehr krisenfest sind: Steuerberater, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerrechtswissenschaftler. Das haben sie dem Staat zu verdanken, denn er beglückt sie mit einem chaotischen Steuerrecht, einem Steuer-Labyrinth, und mit ständigen Änderungen desselben. Manches ändert er aber nicht von sich aus, obwohl es änderungsbedürftig ist. Dann hilft ihm die Rechtsprechung auf die Sprünge: der Bundesfinanzhof, das Bundesverfassungsgericht oder gleich beide. So ist es auch bei der Erbschaftsteuer gelaufen (und damit zugleich für die Schenkungsteuer, die das Pendant zur Erbschaftsteuer ist, damit man sie nicht durch Schenkung unter Lebenden umgehen kann). Stein des Anstoßes war die Bewertung. Denn um den Steuerbetrag – ein Prozentsatz vom vererbten Vermögenswert – zu berechnen, muß man den Vermögenswert kennen. Beim Geldvermögen ist das leicht, es sind die stets bekannten nominalen Verkehrswerte (Nennwerte, Kurswerte) der Bankguthaben und Beteiligungspapiere. Beim Immobilienvermögen dagegen ist es schwer, denn für Häuser, Grundstücke und Betriebe gibt es solche stets aktuellen Verkehrswerte nicht. Den wirklichen Verkehrswert (Substanzwert, auch Gemeiner Wert genannt) eines solchen Vermögens hat man erst dann, wenn es verkauft wurde und der gezahlte Kaufpreis den Wert eindeutig dokumentiert. Vorher ist eine Bewertung immer fiktiv und damit reichlich ungenau, wenn nicht gar willkürlich. Vermietungs-, Gewerbe-, Betriebs-, Agrar- und Forstimmobilien werden aber im Regelfall genutzt, um mit ihnen Erträge zu erzielen, nicht, um sie zu veräußern. Dem Haus-, Grund- und Betriebsvermögen ist es daher eigen, daß es selten oder über Generationen hin gar nicht verkauft wird, weil es in der Familie bleibt und nur vererbt wird. Die Zeit des ursprünglichen Erwerbs liegt also in der Regel weit zurück, und damit ist der ursprüngliche Erwerbswert durchweg sehr veraltet. Ob und wie er im Lauf der Zeit gestiegen (oder vielleicht sogar gesunken) ist, läßt sich allenfalls schätzen. Steigen kann er durch erfolgreiche Investitionen und Änderungen der Marktlage. Sinken kann er durch Fehlinvestitionen und ebenfalls durch Änderungen der Marktlage. Folglich behilft sich der Steuerstaat mit Ersatzwerten. Zu diesem Zweck hat er ein überaus kompliziertes Bewertungsgesetz geschaffen, obwohl es ursprünglich zur Steuervereinfachung eingeführt worden ist. Maßgeblicher Wert als steuerliche Bemessungsgrundlage ist der sogenannte Einheitswert. Er heißt so, weil sein verwaltungsrationeller Zweck darin besteht, für alle Steuern, die an Vermögenswerte anknüpfen, einen einheitlichen Wert festzustellen. Diese Steuern waren oder sind die ehemalige Vermögensteuer, die ehemalige Gewerbekapitalsteuer, die Grundsteuer sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Einheitswert sagt allerdings nichts darüber aus, welcher Bewertungsmaßstab anzulegen ist – ob also der Verkehrswert, Ertragswert, Sachwert, Teilwert oder Bilanzwert. Die erste Einheitsbewertung stammt von 1935, liegt also weit zurück. Eine neue Hauptfeststellung fand zum 1. Januar 1964 statt. Auch sie ist lange überholt. Außerdem war sie, wie der Finanzwissenschaftler Klaus Tipke urteilt, ein „Unternehmen Potemkin“. So wurden, um wenigstens zu etwas zeitnäheren Werten zu kommen, die damals ermittelten Immobilienwerte durch prozentualen Aufschlag einfach fortgeschrieben, ohne Rücksicht darauf, daß sich die Werte nicht nur in ihrer absoluten Höhe verändert haben, sondern auch in ihren Relationen zueinander. Die Ergebnisse sind folglich in hohem Maße zufallsbedingt. Weil sich mobiles Vermögen (Geld) zeitnah sehr einfach und schnell bewerten läßt, immobiles (Grundbesitz) aber nicht, sind die Bewertungen von Geldvermögen und von Haus- und Grundvermögen im Lauf der vielen Jahre stark auseinandergedriftet. Die Einheitswerte des Grundvermögens liegen im Regelfall weit unter ihren Verkehrswerten (JF 7/07). Die wesentliche Ursache dafür findet sich in der „Erkenntnis, daß die Finanzbehörden mit einer ordnungsgemäßen, zeitnahen Bewertung überfordert sind“ (Tipke). Die Vermögensteuer ist immerhin schon außer Vollzug, und die Gewerbesteuer gibt es nur noch als Gewerbeertragsteuer. Da bietet es sich an, auch die Grundsteuer zu überdenken sowie
die Erbschaft- und Schenkungsteuer
abzuschaffen. Aber diese so unterschiedliche Bewertung ist Gegenstand von Kritik und Empörung seit Jahrzehnten. Zwar wurden immer wieder eklatante Verstöße gegen das steuerliche Gleichbehandlungsgebot konstatiert, auch die Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen das Gleichheitsgebot von Artikel 3) festgestellt, aber entsprechende Vorlagen wies das Bundesverfassungsgericht lange Zeit stets als unzulässig ab oder räumte dem Gesetzgeber schließlich extrem großzügige Fristen ein, um den beklagten Zustand zu beenden. Daher hat sich der Gesetzgeber bis jetzt vor der grundsätzlichen Korrektur gedrückt. Immerhin hatte er sich aber schon zu einer Neuregelung aufraffen müssen, die eine realitätsgerechtere Bewertung für vererbtes Grundvermögen sicherstellen sollte. Er kam damit den Einheitswertbeschlüssen der Verfassungsrichter vom 22. Juni 1995 nach, änderte zum 1. Januar 1996 einschlägige Vorschriften des Bewertungsrechts sowie das Erbschaftsteuergesetz, setzte die Vermögensteuer vom 1. Januar 1997 an außer Vollzug und hob die Gewerbekapitalsteuer mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gänzlich auf. Aber für den Bundesfinanzhof war mit der Neuregelung die Ungleichheit noch nicht beendet. Im Dezember hatte er die ungleiche Behandlung von Bargeld und börsennotierten Wertpapieren gegenüber Haus- und Grundvermögen, Betriebsvermögen sowie Landwirtschafts- und Forstvermögen gerügt. Im Mai 2002 rief er daher das Bundesverfassungsgericht abermals an (II R 61/99 und 1 BvL 10/02). Doch die Verfassungsrichter haben an der Vorlage fünf lange Jahre herumgekaut und erst jetzt mit ihrem Beschluß vom 7. November 2006, veröffentlicht am 31. Januar 2007, Klarheit geschaffen. Den Gesetzgeber haben sie zu einer Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2008 verpflichtet. Was die Richter der Bundesregierung, dem Bundestag und Bundesrat aufgeben zu tun, bezieht sich auf die Einheitlichkeit der Bewertung, nicht darauf, daß auch die Steuerbelastung für alle Vermögensarten gleich hoch sein muß. Dabei billigt er ihnen zu: „In der Wahl der Wertermittlungsmethode ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei.“ Zu beachten hat er allein dies: „Die Bewertungsmethoden müssen aber gewährleisten, daß alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfaßt werden.“ Der gemeine Wert ist der Verkehrswert. Doch ihn zu ermitteln, bleibt unverändert schwer. Um dies zu erleichtern, kann man sich des Ertragswertes bedienen. Er besteht darin, daß man ein Wirtschaftsgut verwertet, um mit ihm einen Ertrag zu erzielen, während sich der Verkehrswert aus dem Verwerten des Gutes durch Veräußerung ergibt. Nach dem Bewertungsgesetz von 1965 ist der Ertragswert ein Vielfaches (zum Beispiel das Achtzehnfache) des durchschnittlichen, nachhaltig erzielbaren Reinertrags. Aber Ertrags- und Verkehrswert fallen nicht selten erheblich auseinander. Wohl wird der Verkehrswert durch die Erträge mitbestimmt, doch häufig spiegelt sich im Verkehrswert des Erwerbsvermögens auch mehr wider als bloß dessen Ertragskraft. Das zeigt sich besonders deutlich beim Agrar- und Forstvermögen. Bekommt der Gesetzgeber die annähernd gleiche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten hin, sei es nach dem Ertragswert, sei es nach dem Verkehrswert, darf er anschließend bei der tatsächlichen Belastung mit Erbschaftsteuer nach der Vermögensart differenzieren, wenn es dem Gemeinwohl dient und zu diesem Zweck hinreichend begründet ist. Damit besteht einiger Spielraum, den das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber inzwischen ohnehin in (häufig jedoch allzu) großer Breite einzuräumen pflegt. Ein solches Differenzieren und Nutzen des Spielraums bieten sich an und sind (nach zuvor gleicher Bewertung) auch sinnvoll. Dafür empfiehlt sich ein einfacher Grundsatz: Nur Gleiches ist gleichzubehandeln, Ungleiches dagegen nicht. Gleiche Fälle sind also – das verlangt die Steuergerechtigkeit – steuerlich gleich zu belasten, ungleiche Fälle erlauben oder gebieten eine andere Belastung. Geldvermögen und Immobilienvermögen sind aber nicht gleich. Auch einzelne Immobilienarten untereinander (wie Wohngrundstücke, Betriebsvermögen und Ackerland/Forst) sind nicht gleich. Daher kann der Gesetzgeber der Ungleichheit mit unterschiedlich hohen Steuersätzen, mit Freibeträgen oder mit Steuerverschonung Rechnung tragen. Wenn der Staat Immobilien beim Erben und Schenken zwar gleich bewerten muß, aber wie bisher (aus guten Gründen) begünstigen will, müssen also die Steuersätze sinken oder die Freibeträge heraufgesetzt werden. Besonders für mittelständische Unternehmen, vor allem land- und forstwirtschaftliche, entscheidend ist, daß die Steuer aus den laufenden Erträgen aufgebracht werden kann und nicht so hoch sein darf, daß sie aus der Substanz gezahlt werden muß. Die Kuh, die man melken will, schlachtet man nicht. Damit ist der erbschaftsteuerliche Zugriff des Staates eng begrenzt. Die geringere Belastung von Agrar- und Forstland mit Erbschaftsteuer läßt sich zum Beispiel deswegen rechtfertigen, weil es zugunsten der Allgemeinheit (Gemeinwohl) höheren rechtlichen Bindungen unterliegt wie der Sozialpflichtigkeit und der nicht freien Verkäuflichkeit an jedermann. Daher ist die Verfügbarkeit anders als beim Geldvermögen deutlich eingeschränkt. Das gilt in ähnlicher Weise auch für Betriebsvermögen. Für diese Fälle hat die schwarz-rote Koalition eine halbwegs vernünftige Kompromißlösung vorgesehen: Die Steuerschuld wird, wenn der Erbe den Betrieb fortführt, gestundet und für jedes Jahr der Fortführung um zehn Prozent gekürzt, so daß sie nach zehn Jahren Fortführung nicht mehr besteht. Allerdings stellt sich auch die Frage, ob der Staat Erbschaftsteuer überhaupt erheben soll. Steuerrechts-Nestor Klaus Tipke hat 1993 in seinem dreibändigen Werk „Die Steuerrechtsordnung“ erkannt: „Die Undurchführbarkeit der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die Kompliziertheit und Ungenauigkeit der Bewertung überhaupt sprechen … für eine Abschaffung der Vermögensteuer, der Grundsteuer und der Gewerbesteuer. Gesetze, die nicht annähernd gleichmäßig praktiziert werden können, sollte es nicht geben.“ Die Vermögensteuer ist immerhin schon außer Vollzug, die Gewerbesteuer gibt es nur noch als Gewerbeertragsteuer, und die Finanzverfassung muß im zweiten Teil der Föderalismusreform ohnehin geändert werden. Da bietet es sich an, auch die Grundsteuer zu überdenken sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer abzuschaffen. Länder wie Schweden, Österreich, Italien und Portugal kommen ohne Erbschaftsteuer aus. Warum nicht auch Deutschland. Ideologisch bezweckt die Erbschaftsteuer ein Stück Umverteilung. Wer was hat, soll davon zumindest im Erbfall der Allgemeinheit, vertreten durch den Staat, etwas abgeben. Doch die Einnahmen sind
zu unerheblich, um Geringvermögende zu entlasten. Solange die Erbschaftsteuer erhoben wird, kommt man um eine Bewertung nicht herum. Und die wäre problematisch wie eh und je. Die einfachste Lösung, eine solche Gleichbehandlung herzustellen, wäre, jene Steuern abzuschaffen, für die es einer Bewertung bedarf. Fielen Grund- und Erbschaftsteuer fort, müßte auch nicht mehr bewertet werden. Das hieße, die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für eine gleiche und damit neue Bewertung hätte sich erübrigt. Das komplizierte Bewertungsgesetz könnte dann verschwinden. Gespart würde auch der für eine Neubewertung extrem hohe Aufwand. Außerdem benötigt die Finanzverwaltung für eine neue Hauptfeststellung eine langjährige Vorlaufzeit, und die abschließenden Ergebnisse lägen ebenfalls erst nach Jahren vor. Dann wären die Werte schon wieder veraltet. Die Erbschaftsteuer ist nach ihrem vergleichsweise geringen Aufkommen eine Bagatellsteuer; sie macht nur 0,8 Prozent der gesamten deutschen Steuereinnahmen aus. Bei der Grundsteuer sind es 2,2 Prozent. Gleichwohl wären das für Länder und Gemeinden schmerzliche Einnahmeausfälle, würde es beide Steuern nicht mehr geben. Sie würden daher zu Recht auf Kompensation bestehen. Sonst würden sie sich auch schon aus diesem Grund einer Abschaffung widersetzen. Kompensation kann wohl nur aus den allgemeinen Steuern kommen. Anregungen für den Erbschaftsteuer-Ersatz könnte man bei jenen Staaten holen, die auf eine Erbschaftsteuer verzichten. Aber falls nicht der fiskalische, so wird doch der steuertheoretische wie auch ideologische Widerstand groß sein, gerade die Erbschaftsteuer abzuschaffen. So gilt sie nämlich deswegen als gerechtfertigt, weil auch das Geerbte (oder Geschenkte) Einkommen sei, zwar kein Erwerbseinkommen, aber „zugewendetes“ Einkommen. Die Erbschaftsteuer ist demgemäß nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Und da nach der Leistungsfähigkeit besteuert wird, sei es ungerechtfertigt, einen Erben, der durch das Erbe einen noch nicht einmal selbst erarbeiteten Vermögenszuwachs erhalte, nicht zu besteuern wie jemanden mit dem Einkommen, das er selbst erarbeitet habe. Andererseits: Man kann doch frei darüber entscheiden, ob man das erarbeitete Einkommen vollständig ausgibt oder nur einen Teil konsumiert und den Rest zurücklegt – ob auf dem Bankkonto, in Form von Wertpapieren oder durch Immobilienerwerb. Wer alles Erarbeitete bis zu seinem Tod konsumiert, entzieht sich damit der Erbschaftsteuer. Wer das nicht tut, sondern Vorsorge trifft und spart, setzt das Ersparte, auf das er Einkommensteuer bereits gezahlt hat, der Steuer ein zweites Mal aus, einer Steuer, die jetzt nicht Einkommensteuer, sondern Erbschaftsteuer heißt und erhoben wird, weil das Ersparte spitzfindig als zugewendetes Einkommen gilt. Dabei ist es ein in Vermögen nur umgeschichtetes Einkommen, ein mit der und für die Familie verdientes, aber zurückgelegtes Einkommen, das dann Vermögen genannt wird. Aber trotzdem soll es im Todes- oder Schenkungsfall beim Ehegatten und Nachwuchs noch einmal besteuert werden. Ist das wirklich gerecht? Ist das wirklich sinnvoll? Im Fall der Familie nicht. Ideologisch bezweckt die Erbschaftsteuer ein Stück Umverteilung. Wer was hat, zumal wenn er sehr viel hat, soll davon zumindest im Erbfall der Allgemeinheit, vertreten durch den Staat, etwas abgeben. Dieser könnte dann Bürger ohne oder mit nur geringem Vermögen in Höhe der Einnahmen aus der Erbschaftsteuer steuerlich entlasten. Aber diese Einnahmen sind dafür zu unerheblich, und sie zu erhöhen, stößt an eigentums- und verfassungsrechtliche Grenzen. Daher ist der Umverteilungseffekt gering und würde es bleiben. Außerdem gibt es eine „Reichensteuer“ doch schon. Und die ganz Reichen hauen ohnehin einfach ab. Aber bei aller (bestreitbaren) Rechtfertigung, bleibt doch immer auch abzuwägen, ob bürokratischer Aufwand und fiskalischer Ertrag wirklich in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Das läßt sich zumindest bezweifeln. Zusätzlich gäbe es auch parteipolitisch noch etwas zu bedenken: Vom Richterspruch aus Karlsruhe sind immerhin Millionen Erben betroffen, und Erben sind auch Wähler. Konsequent entschieden hat sich Österreich. Dort wird die Erbschaftsteuer 2008 abgeschafft. Tu felix Austria. Dr. Klaus Peter Krause war seit 1966 Redakteur der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ und dort von 1991 bis 2001 verantwortlich für die Wirtschaftsberichterstattung.

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