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Die falsche Anwendung richtiger Gesetze

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Die meisten wissen es nicht, die übrigen unterdrücken es oder wollen es nicht wahrhaben: In der Wiedergutmachung werden die deutschen Opfer schwerer kommunistischer Menschenrechtsverletzungen gegenüber Opfern der Nazi-Zeit, vor allem gegenüber jüdischen Opfern, erheblich diskriminiert. So ist nach wie vor der Widerstand groß, den Opfern politischer Verfolgung von 1945 bis 1949 in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone Rehabilitierung und Wiedergutmachung zuzubilligen. Sie werden auch nicht als Opfer bezeichnet, sondern als „Alteigentümer“, als hätten die damaligen Machthaber sie nur enteignet und sie nicht als „Klassenfeind“ vernichten wollen, ihnen – eben aus diesem Grunde – in einem zusätzlichen Verfolgungsakt alle ihre Ländereien, Grundstücke, Unternehmen, Werksanlagen, Gewerbebetriebe und Häuser entschädigungslos weggenommen. Soziale, gar physische Vernichtung der Opfer Der Klassenfeind waren alle selbständigen Unternehmer, zu denen auch Landwirte und Gutsbesitzer gehörten. Deren Verfolgung bestand im Vertreiben, Verhaften, Verschleppen, Inhaftieren, Hinrichten, Verhungernlassen und Ermorden. Aufgezogen wurde die Vernichtung als Bestrafungsaktion mit dem meist kollektiven Schuldvorwurf, die Menschen dieser Bevölkerungsschicht seien alle „Nazi-Aktivisten und Kriegsverbrecher“ gewesen. Auch die aus der Nazi-Zeit bekannte Sippenhaftung gehörte zu den gängigen Verfolgungsmethoden. Weil diese Kollektivbeschuldigung ungerechtfertigt und die darauf gegründete Verfolgung grob rechtsstaats- und menschenrechtswidrig war, hat schon die erste (und letzte) frei gewählte DDR-Volkskammer ein Rehabilitierungsgesetz verabschiedet. Später dann hat der gesamtdeutsche Bundestag an dessen Stelle drei Rehabilitierungsgesetze gesetzt. Eins davon ist das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrehaG) von 1992 und ein zweites das Verwaltungsrechtliche (VwRehaG) von 1994. Beide sollen das beschriebene Verfolgungsunrecht wiedergutmachen. Doch tatsächlich war der Widerstand gegen solche Wiedergutmachung groß, besonders deswegen, weil die Vermögenswerte, würde man die Opfer tatsächlich rehabilitieren, zurückzugeben wären oder, wenn vom Staat derweilen veräußert, dieser den Verkaufserlös herauszugeben hätte. Um also die Diskriminierung als erzwungen und unabänderlich erscheinen zu lassen, wurde jenes Rückgabeverbot vorgetäuscht, das die Sowjetunion als Bedingung für ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung gestellt haben soll. Daß dies nicht stimmt, ist lange bewiesen – zuletzt 2003 akribisch dokumentiert in der Dissertation von Constanze Paffrath (JF 13/04). Genausowenig hat es auch eine DDR-Bedingung für ein solches Rückgabeverbot gegeben. Gleichwohl verfahren zuständige Behörden und Ämter sowie Gerichte grundsätzlich so, als bestünde dieses Verbot. Und die meisten Politiker aller Parteien sowie die Bundesregierung vermitteln nach wie vor denselben Eindruck, weil sie die Rückgabe nicht wollen, jedenfalls nicht die an Privatpersonen, denn gegenüber Körperschaften und Institutionen ist ihnen das behauptete Rückgabeverbot schnurzegal. Wie aber sieht in dieser verwirrenden Lage die Systematik der gesetzlichen Regelungen tatsächlich aus? Sie unterscheidet zwischen Vermögensunrecht (dies ist objektbezogen) und Verfolgungsunrecht (dies ist personenbezogen), regelt also getrennte Sach- und Normbereiche. Für das Vermögensunrecht ist das Vermögensgesetz zuständig, für das Verfolgungsunrecht sind es die beiden Rehabilitierungsgesetze, und zwar für den individuellen Vorwurf („Du warst Nazi-Aktivist und Kriegsverbrecher“) das StrehaG, für den pauschalen, den kollektiven Vorwurf („Du hast zur Gruppe der Nazi-Aktivisten und Kriegsverbrecher gehört“) das VwRehaG. Ob individueller oder pauschaler Vorwurf erhoben worden ist, hängt vom Einzelfall ab, ist also immer fallweise zu prüfen. Die Rechtsprechung, nicht die Gesetzeslage ist das Problem Sind die Vermögenswerte noch frei verfügbar, dann ist für die Wiedergutmachung von personenbezogenem Verfolgungsunrecht das VwRehaG bzw. das StrehaG zuständig. Sind sie nicht mehr frei verfügbar, ist das Entschädigungsgesetz (EntG) einschlägig. Geht es darum, objektbezogenes Vermögensunrecht wiedergutzumachen, fällt dies in die Zuständigkeit des Ausgleichsleistungsgesetzes (ALG). Diese fünf Gesetze im Zusammenhang mit dem Einheitsvertrag und der Gemeinsamen Erklärung über die „Eckwerte“ widersprechen sich nicht, überschneiden sich nicht, sondern greifen systematisch ineinander. Die Gesetzeslage ist, was von den Opfern zunächst verkannt wurde, insofern in Ordnung. Aber nicht in Ordnung ist die Rechtsprechungslage, und zwar deswegen, weil die Gesetzeslage und diese ihre Systematik ebenfalls noch immer verschleiert werden. Behörden, Ämtern, Gerichten ist die Rechtslage schnurzegal Zu präzisieren wäre aber ein Satz im VwRehaG, und zwar der Satz 3 im Absatz 1 des Paragraphen 1, damit sich auch der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig der Gesetzes- und Rechtslage nicht mehr entziehen kann. Dieser Satz 3 bestimmt und stellt damit nur klar, daß das VwRehaG auf die Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz erfaßt werden, keine Anwendung findet, und dies gelte auch für jene Fallgruppen, die im Absatz 8 des Paragraphen 1 des Vermögensgesetzes erwähnt seien. Der 3. Senat mit seinem damaligen Vorsitzenden Richter Hans-Joachim Driehaus hat verkannt, wie dieser Satz im Gesamtzusammenhang und in der Systematik der Regelungen zu verstehen ist. Man muß sogar den Verdacht haben, daß er es verkennen wollte. Sollte das zutreffen, wäre es Rechtsbeugung. Mit diesem einen Satz wird die dargelegte Gesetzessystematik zugleich bestätigt, denn das Vermögensgesetz regelt, weil es sich um unterschiedliche Sach- und Normbereiche handelt, (rein objektbezogenes) Vermögensunrecht, aber nicht das (personenbezogene) Verfolgungsunrecht, es findet für diese Fallgruppen also natürlicherweise keine Anwendung. Ebenso folgerichtig bestimmt umgekehrt das Vermögensgesetz von sich selbst, daß es nicht gilt „für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“, also nicht für die Opfer der politischen Verfolgung von 1945 bis 1949, denn für sie sind die beiden Rehabilitierungsgesetze zuständig. Wenn das Vermögensgesetz an dieser Stelle das Wort „Enteignungen“ verwendet (anstelle des formalrechtlich zutreffenden Begriffs „Vermögensentziehungen“), dann deswegen, weil erstens die Volkskammer der DDR 1990 als der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes die damaligen Vermögensentziehungen als eine faktische Enteignung verstanden und weil es zweitens damals auch Enteignungen gegeben hat, die zwar ebenfalls Unrecht waren und nicht entschädigt wurden, aber ihren Grund nicht in der politischen Verfolgung hatten. Gerichtsentscheidungen im Widerspruch zu den Gesetzen Aber der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bricht aus dieser Systematik aus. Er will jenen Satz 3 so verstehen, als verböte er, die Opfer von 1945 bis 1949 zu rehabilitieren, und die korrespondierende Bestimmung im Vermögensgesetz so, als verböte sie, diesen Opfern ihre damals eingezogenen Vermögen zurückzugeben. Er befindet, deren Rehabilitierung regle das EALG, das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (siehe Kasten). Er setzt sich damit in Widerspruch zu dem, was die gesetzlichen Regelungen in ihrer Gesamtheit wirklich besagen, und verweigert den Opfern damit die wahre Rehabilitierung. Von seiner Fehldeutung abzubringen wäre dieser Senat nur, indem der Gesetzgeber jenen Satz 3 entweder einfach striche oder noch eindeutiger formulierte. Streichen wäre deswegen vertretbar, weil er nur bekräftigt, was die Regelungssystematik ohnehin vorgibt und was aus ihr selbst heraus verständlich ist. Unbedingt notwendig ist sie nicht. Aber da in Bundestag und Bundesregierung das Ergebnis der Fehldeutung geradezu willkommen ist, nämlich das Verweigern der Rehabilitierung und als dessen Folge, daß unser Staat die Hehlerware, die er doch verkaufen will, nicht herausgeben muß, wird es zu einem Streichen gewiß nicht kommen. So wird bei der Wiedergutmachung weiterhin diskriminiert, so wird den kommunistisch Verfolgten in der SBZ weniger Mitgefühl, weniger Gerechtigkeit und weniger Recht entgegengebracht. Auf der Strecke bleibt nicht nur die Gerechtigkeit, sondern auch die deutsche Rechtsstaatlichkeit. Daher sind immer mehr Opfer vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gezogen. Aber dort wurden sie (mit zweifelhafter Begründung) abgewiesen. Der Gerichtshof spielte den juristischen Ball nach Deutschland zurück. Da liegt er nun und wartet darauf, erneut vorgelegt zu werden. Foto: Richter Driehaus (r.) am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig: „Man muß den Verdacht haben, das Gericht wollte den Zusammenhang verkennen. Sollte das zutreffen, wäre das Rechtsbeugung. Man setzt sich damit in Widerspruch zu dem, was die gesetzlichen Regelungen in ihrer Gesamtheit wirklich besagen, und verweigert den Opfern damit die wahre Rehabilitierung“ Stichwort: EALG Bei dem SBZ/DDR-Unrecht an Hunderttausenden Bürgern, das wiedergutgemacht werden soll, geht es auch um Eigentumsverletzungen. Zwei der fünf Wiedergutmachungsgesetze sind das Entschädigungsgesetz (EntG) und das Ausgleichsleistungsgesetz (ALG), zusammengefaßt als EALG bezeichnet. Es regelt die finanzielle Wiedergutmachung für drei Opfergruppen: Opfer des Nationalsozialismus, von Verfolgung in sowjetischer Besatzungszeit und unter DDR-Verantwortung. Das Entschädigungsgesetz regelt die Entschädigung für (durch politische Verfolgung) entzogenes Eigentum, dessen Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist oder dessen frühere Eigentümer Entschädigung statt Rückgabe wollen. Das ALG macht durch Geldzahlungen nur Enteignungen von Eigentum aus SBZ-Zeit wieder gut, die nicht in politischer Verfolgung der Eigentümer ihren Grund hatten (bloßes Vermögensunrecht).

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