LEIPZIG. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat mehrere sächsische Corona-Verordnungen aus dem Jahr 2021 für verfassungswidrig erklärt. Geklagt hatte die AfD. Laut Gericht verstieß die Landesregierung unter Michael Kretschmer (CDU) mit erlassenen Beschränkungen über die Teilnehmerzahl bei Eheschließungen und Beerdigungen gegen die Landesverfassung Sachsens.
Bemängelt wurde die fehlende Ausgewogenheit zwischen dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Relevanz für die Familie, die Hochzeiten und Beerdigungen tragen. Die Maßnahmen standen „außer Verhältnis zum verfolgten Zweck“, urteilte das Gericht. Laut Verfassungsgerichtshof knüpfte die Sächsische Landesregierung diese Erlässe nicht an die Corona-Inzidenz an. Auch die nächtliche Ausgangssperre sei demnach verfassungswidrig.
AfD feiert Teilerfolg
Die AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag bezeichnete die Entscheidung als „wegweisendes Urteil des Verfassungsgerichts“ und forderte Amnestie für jene, die wegen der Corona-Maßnahmen zu Bußgeldern verurteilt wurden.
Der Justitiar der sächsischen AfD-Fraktion Joachim Keiler erwartet nun einen anderen Umgang „mit den durch die Corona-Politik entstandenen Schäden“. Laut Keiler dürfe „es nie wieder zu derartigen Grundrechtseinschränkungen kommen“.
Wesentliche Corona-Maßnahmen verfassungskonform
Hingegen mit der sächsischen Verfassung vereinbar seien laut den Verfassungsrichtern wesentliche Landesverordnungen gewesen, die sich auf das Infektionsschutzgesetz stützten. Demnach waren Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, Alkoholverbot in der Öffentlichkeit oder die Schließung verschiedener Einrichtungen wie gastronomischen Betrieben aus Sicht des Leipziger Gerichts zulässig.
„Aufgrund des dynamischen Pandemieverlaufs ist es gerechtfertigt, dem Verordnungsgeber einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu übertragen und ihn zu tief einschneidenden Grundrechtseingriffen zu ermächtigen“, heißt es in der Urteilsbegründung.
„Die Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken“ hätten zwar in Grundrechte eingegriffen, seien aber aufgrund der „verfügbaren Erkenntnisse geeignet, erforderlich und angemessen und daher noch verfassungsrechtlich gerechtfertigt“ gewesen. (rsz)