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AfD: Plakatzerstörung als Meinungsfreiheit

AfD: Plakatzerstörung als Meinungsfreiheit

AfD: Plakatzerstörung als Meinungsfreiheit

Beschädigtes AfD-Plakat
Beschädigtes AfD-Plakat
Beschädigtes AfD-Plakat (hier in Berlin) Foto: dpa
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Plakatzerstörung als Meinungsfreiheit

Zerstörte Wahlplakate gehören für die AfD zum bitteren Alltag im Wahlkampf. Täter können dabei so gut wie nie ermittelt werden. In Niedersachsen hatte die Partei das Glück, einen Plakatzerstörer dingsfest machen zu können. Doch die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nun ein – mit Verweis auf die Meinungsfreiheit des jugendlichen Straftäters.
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Zerstörte Wahlplakate gehören für die AfD zum bitteren Alltag. In jedem Wahlkampf hat die Partei damit zu kämpfen, daß ihre Plakate abgerissen, demoliert oder beschmiert werden. Täter können dabei so gut wie nie ermittelt werden.

Um so erstaunlicher ist ein Fall aus dem niedersächsischen Kommunalwahlkampf. Mitte August war dort ein Jugendlicher in Verden von einem Bürger erwischt worden, wie er Plakate der AfD abriß. Die Reste von zwei Wahlpappen trug er sogar noch in einer Tasche bei sich.

Der AfD-Kreisverband Osterholz-Verden stellte daraufhin Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft. Nun, zweieinhalb Monate nach dem Vorfall, erhielt die Partei die Nachricht, daß das Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses eingestellt wurde. Das Schreiben liegt der JF vor.

Staatsanwältin verweist auf Meinungsfreiheit

Erstaunlicher als das Ergebnis ist dabei die Begründung der zuständigen Staatsanwältin. Diese führt an, daß der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Jugendlicher gewesen sei. Deswegen ist es der AfD auch nicht möglich, auf dem Weg der Privatklage gegen den Plakatzerstörer vorzugehen.

Laut der Staatsanwältin sei der durch den Jugendlichen verursachte Schaden nur gering. Auch sei er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Außerdem, so die Staatsanwältin, sei die Tat des Jugendlichen möglicherweise auch durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Wörtlich schreibt sie: „Zudem wollte der Beschuldigte seine politische Haltung zum Ausdruck bringen, weswegen bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses der besondere Schutz des Artikels 5 des Grundgesetzes zu berücksichtigen ist, unter dem seine Handlung steht.“ Mit anderen Worten: Die Staatsanwaltschaft Verden stellt kein öffentliches Interesse fest, die Sachbeschädigung zu verfolgen, da der Jugendliche die Plakate aus seiner politischen Einstellung heraus zerstörte.

Sorge vor Chaos in kommenden Wahlkämpfen

Bei der AfD sorgt die Begründung für Fassungslosigkeit. „Es kann doch nicht sein, daß die Unterdrückung einer Meinung durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist“, sagte der Kreisvorsitzende der AfD, Thorben Freese, der JF. „Da braucht man sich nicht wundern, wenn die Bürger das Vertrauen in die Demokratie und den Rechtsstaat verlieren.“

Die Partei wird nun Beschwerde gegen die Entscheidung bei der Generalstaatsanwaltschaft in Celle einlegen. Sie fürchtet, daß dem politischen Chaos in kommenden Wahlkämpfen Tür und Tor geöffnet werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden die Zerstörung ihrer Plakate nicht mehr ahnden. Entscheidend sei auch weniger der materielle Schaden, der ihr dabei entstehe, sondern der politische.

Beschädigtes AfD-Plakat (hier in Berlin) Foto: dpa
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